Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Urlaubsabgeltung bei ausgesteuertem Mitarbeiter

    Wie ist folgender Sachverhalt zu beurteilen:

    Mitarbeiter, arbeitsunfähig ab Mitte Juni 2023. Anspruch auf Krankengeld bis 08.12.2024.

    Abmeldung mit Grund 30 zum 08.01.2025, Entgelt 0. Beitragspflichtiges Entgelt war zuletzt im Jahr 2023 angefallen.

    Austritt 16.01.2026.

    Im März 2026 werden Urlaubstage abgegolten. Aufgrund der Märzklausel ordnet das Gehaltsabrechnungsprogramm den Betrag dem Monat 01/2025 zu.

    Frage: ist die Urlaubsabgeltung sozialversicherungsfrei oder sozialversicherungspflichtig abzurechnen?

  • 02
    RE: Urlaubsabgeltung bei ausgesteuertem Mitarbeiter

    Sehr geehrter Herr Möller,
     
    eine Urlaubsabgeltung stellt grundsätzlich eine Einmalzahlung im Sinne des § 23a SGB IV dar und muss entsprechend verbeitragt werden.
     
    Dabei ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
     
    Bei der Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für Beschäftigte ist die Einmalzahlung zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht.
     
    Eine Besonderheit gilt für in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Dieses ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzuordnen, wenn es vom Arbeitgeber dieses Entgeltabrechnungszeitraumes gezahlt wird und zusammen mit dem sonstigen für das laufende Kalenderjahr festgestellten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.
     
    In dem von Ihnen geschilderten Fall ist für die Zahlung der Urlaubsabgeltung im März 2026 eine Zuordnung zu einem Lohnabrechnungszeitraum nicht möglich, da es im Jahr 2026 keine Beitragstage gibt. Aufgrund der Zahlung innerhalb der ersten drei Monate im Jahr 2026 erfolgt eine Zuordnung zum Abrechnungsmonat Januar 2025 (letzter Abrechnungsmonat des vergangenen Jahres).
     
    Die Aufgrund der mitgliedschaftserhaltenden Wirkung erstellte Abmeldung zum 08.01.2025 beinhaltet 8 Beitragstage, da es sich mangels Zahlung einer Entgeltersatzleistung nicht um eine beitragsfreie Zeit handelt.
     
    Insoweit unterliegt die Urlaubsabgeltung der Beitragspflicht bis zur anteiligen Beitragsbemessungsgrenze für 8 Tage.
     
    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.