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  • 01
    Urlaubsabgeltung

    Bitte entschuldigen Sie wenn ich mich unverständlich ausgedrückt habe. Ein in Teilzeit arbeitender Arbeitnehmer hat aus der Vergangenheit noch offene Urlaubsansprüche. Mit dem Arbeitgeber wurde vereinbart, dass die noch offenen Urlaubstage ausbezahlt werden sollen. Dies soll in der Weise geschehen, dass der Arbeitnehmer wie bisher an 2 Tagen in der Woche arbeitet, aber solange für 3 Tage in der Woche bezahlt wird, bis der Urlaubsanspruch abgegolten ist. Der Arbeitgeber befürchtet nun, dass zur Ermittlung des künftigen Urlaubsanspruchs eine Arbeitszeit von 3 Tagen in der Woche zugrunde gelegt wird, was dazu führen würde, dass der Urlaubsanspruch 12 Tage beträgt (24 Tage bei bei einer 6-Tage-Woche, hier umgerechnet auf 3 Tage Arbeitszeit). Würde man nur eine Arbeitszeit von 2 Tagen in der Woche zugrunde legen dürfen, würde nur ein Urlaubsanspruch von 8 Tagen resultieren.

  • 02
    RE: Urlaubsabgeltung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Konkretisierung.


    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Urlaubsabgeltung nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses statthaft ist. Dies gilt für den gesetzlichen Mindesturlaub. Für einen etwaig darüber hinausgehenden vertraglichen Urlaub, der bei Ihnen aber offensichtlich keine Rolle spielt, könnte Abweichendes vereinbart werden.


    Da der Mitarbeiter zur Arbeitsleistung nur an zwei Tagen in der Woche verpflichtet ist und für den dritten Tag Vergütung ohne entsprechende Verpflichtung zur Arbeitsleistung erhalten soll, handelt es sich meines Erachtens auch tatsächlich um einen Fall der Urlaubsabgeltung und nicht der Urlaubsgewährung.


    Würde man dagegen von einer Arbeitsverpflichtung an diesem dritten Tag ausgehen, wäre sowohl für die Berechnung des Urlaubsanspruchs (also der Urlaubsdauer) von drei Arbeitstagen in der Kalenderwoche auszugehen. Die Vergütung für den dritten Wochenarbeitstag wäre zudem bei der Berechnung des Urlaubsentgelts gemäß § 11 BUrlG zu berücksichtigen. Würde also die 3-Tage-Woche im gesamten Kalenderjahr gelten, hätte der Mitarbeiter tatsächlich einen Urlaubsanspruch von zwölf Tagen.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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