Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Urlaubsabgeltung

    Guten Morgen,

    folgender Fall: AN ist seit dem 05.07.24 krankgeschrieben und hat ab dem 16.08.24 Krankengeld bezogen.

    AN hat zum 30.11.25 das Arbeitsverhältnis fristgerecht gekündigt.

    2024 - Resturlaub 16 Tage

    2025 - 28 Tage (Urlaubsanspruch 30 Tage/Jahr)

    Bruttogehalt 2.500,00 € - 5-Tage Woche

    Beträgt die Urlaubsabgeltung 5.076,92 €, ist das korrekt?

    Die Urlaubsabgeltung ist lohn- und sozialversicherungspflichtig, korrekt?


    Jedoch in diesem Fall bekommt der Arbeitnehmer die Urlaubsabgeltung komplett ausbezahlt, also die 5.076,92 €? Weil die Arbeitnehmerin im Jahr 2025 Krankengeld bezogen hat.

     

  • 02
    RE: Urlaubsabgeltung

    Hallo Schreinerei,
     
    zunächst bitten wir um Verständnis, dass wir zur Ermittlung der korrekten Höhe einer Urlaubsabgeltung keine Aussage treffen können, da hier arbeitsrechtliche Aspekte betroffen sind.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Da nach Ihren Angaben der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis zum 30.11.2025 gekündigt hat, ist das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungsrechtlich auch zu diesem Zeitpunkt mit dem Grund der Abgabe „30“ zu beenden. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Mitarbeiter weiterhin im Krankengeldbezug befindet.
     
    Bei einer Abgeltung von nicht genommenen Urlaub aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses handelt es sich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem Monat der Auszahlung zuzuordnen. Ein laufendes Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinn liegt auch während einer beitragsfreien Zeit wegen des Bezugs einer Sozialleistung (z. B. Krankengeld) vor.
     
    Davon ausgehend, dass in dem Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres aufgrund des Bezugs von Krankengeld keine SV-Tage anfallen und die Märzklausel nicht anzuwenden ist, bleibt diese Einmalzahlung beitragsfrei in der Sozialversicherung, da hier eine Beitragspflicht nicht verwirklicht werden kann. Dies gilt sowohl für die jetzt noch abzugeltenden Urlaubstage für 2024 als auch für die aus 2025.
     
    Bezüglich Ihrer Anfrage zur steuerrechtlichen Bewertung bitten wir Sie, sich an das zuständige Finanzamt zu wenden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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