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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Urlaubsabgeltung

    Guten Tag, nachstehender Absatz ist dem Expertenforum "Arbeitsrecht" gestellt worden.

    Was ist bitte in Bezug zur SV zu beachten, wenn eine Auszahlung des Urlaubsanspruchs erfolgt?


    Guten Tag, ein AN bezieht ab Mai 2025 Krankengeld und wird im März 2026 ausgesteuert. Wenn er danach Arbeitslosengeld erhält (Nahtlosigkeitsregelung) und ab 01. Juni 2026 Altersrente für besonders langjährig versicherte bezieht, wie sieht es bitte mit der Höhe des Urlaubsanspruchs bis zum 30. Mai 2026 aus? Resturlaub zum 31.12.2025 = 24 Urlaubstage / Urlaubsanspruch lt. Vertrag: 30 Urlaubstage (5-Tage-Woche)

    Der Urlaubsanspruch richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Ausscheiden aus in der zweiten Jahreshälfte wird der Urlaubsanspruch gezwölftelt, wobei die Kürzung nur insoweit erfolgt, als dadurch nicht der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub unterschritten wird.

    Es wird dann darauf hinauslaufen, dass der AN den Urlaubsanspruch ausgezahlt bekommt.


    Vielen Dank für Ihre Hilfe. Beste Grüße Tom

  • 02
    RE: Urlaubsabgeltung

    Hallo Tom,
     
    durch die Krankengeldaussteuerung im März 2026 und den sich im Rahmen der Nahtlosigkeit anschließenden Bezug von Arbeitslosengeld ist die Beschäftigung mit einer Abmeldung mit dem Abgabegrund „30“ zu beenden. Der anstehende Rentenbezug hat keine weiteren Auswirkungen auf das sozialversicherungsrechtliche Ende der Beschäftigung.
     
    Anlässlich der jetzt beabsichtigten Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, gilt - sofern dies arbeitsrechtlich zulässig sein sollte - sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich folgendes:
     
    Bei einer Urlaubsabgeltung handelt es sich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung der Beschäftigung gezahlt wird, ist nach § 23a Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV grundsätzlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
     
    Sofern in dem Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres keine SV-Tage angefallen sind und die Regelungen der Märzklausel nicht anzuwenden wären, bleibt diese Einmalzahlung beitragsfrei in der Sozialversicherung, da in einem solchen Fall eine Beitragspflicht nicht verwirklicht werden kann.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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