Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Urlaubsabgeltung

    Sehr geehrte Damen und Herren, eine Mitarbeiterin hat seit 2020 eine befristet Erwerbsminderungsrente bewilligt bekommen. Seit dem 01.01.2026 wurde diese umgewandelt in eine Altersrente für langjährig Versicherte und das Arbeitsverhältnis endet nun im Februar. In 2020 wurde sie mit Gr. 34 in DEÜV abgemeldet. Jetzt hat sie noch Anspruch auf Auszahlung einer Urlaubsabgeltung. Ist diese Urlaubsabgeltung sozialversicherungspflichtig und sind Beiträge abzuführen? Wenn ja, welche Meldungen sind zu veranlassen und welche Beitragsgruppenschlüssel und Personengruppenschlüssel sind zu melden?

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen.

    Viele Grüße

  • 02
    RE: Urlaubsabgeltung

    Guten Tag,
     
    bei der Auszahlung einer Urlaubsabgeltung handelt es sich um einen Einmalbezug. Einmalzahlungen werden für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem Abrechnungsmonat zugeordnet, in dem sie ausbezahlt werden. Auf die Fälligkeit der Zuwendung kommt es dabei nicht an.
     
    Wird eine Einmalzahlung während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, ist sie dem Monat der Auszahlung zuzuordnen. Ein laufendes Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinn liegt auch während einer beitragsfreien Zeit wegen des Bezugs einer Sozialleistung (z. B. Krankengeld) vor. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, so wie in Ihrem Fall, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
     
    Laut Ihrer Sachverhaltsschilderung wurde die Mitarbeiterin im Jahr 2020 abgemeldet. Da somit im Kalenderjahr 2026 und 2025 keine SV-Tage vorliegen, ist die Urlaubsabgeltung beitragsfrei.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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