Expertenforum - Urlaubsabgeltung

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  • 01
    Urlaubsabgeltung

    Guten Morgen,

    Ich habe eine Frage zur Verbeitragung einer Urlaubsabgeltung im folgenden Fall:

    Ein Beschäftigter hatte einen TV-L Vertrag bis zum 14.04.2024, danach einen WIHI-Vertrag vom 15.04.2024 bis 21.07.2024.

    Bis zum 14.04.2024 wurde die Beschäftigung voll pflichtig mit der Beitragsgruppe 1111 abgerechnet, die WIHI Beschäftigung wurde mit einem monatlichen Entgelt in Höhe von 161,22 € geringfügig abgerechnet.

    Erst jetzt wurde uns mitgeteilt, dass dem Beschäftigten noch eine Urlaubsabgeltung für die Zeit bis zum 14.04.2024 zusteht (TV-Vertrag). Der Auszahltungsbetrag beträgt 1.460,00 € brutto.

    Da maßgebend für die Verbeitragung der Urlaubsabgeltung der Auszahlungsmonat ist,

    wird die Urlaubsageltung als geringfügiges Entgelt abgerechnet.

    Meine Frage: Ist das korrekt auch wenn das gemeldete Entgelt an die Minijobzentrale in Summe für die Zeit vom 15.04.2024 bis 21.07.2024 ca. 2.000,00 € beträgt?

    Für eine Antwort bedanke ich mich.

    MfG

    Silke Brinkmann


     

  • 02
    RE: Urlaubsabgeltung

    Hallo Frau Brinkmann,
     
    zunächst möchten wir Sie höflich bitten, zukünftig auf Abkürzungen von verschiedenen Bezeichnungen oder Berufen zu verzichten, damit eine zeitintensive Recherche und ggf. eine Verwechslung vermieden wird.
     
    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (wie z. B. eine Urlaubsabgeltung), das nach dem Wechsel von einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis in ein geringfügig entlohntes beim gleichen Arbeitgeber gewährt wird, ist zunächst danach zu bewerten, aus welchem der versicherungsrechtlich unterschiedlich zu beurteilenden Beschäftigungsabschnitte der Anspruch auf die Einmalzahlung entstanden ist.
     
    Ggf. ist eine Aufteilung der Einmalzahlung auf die jeweiligen Beschäftigungsabschnitte vorzunehmen. Dieses Ergebnis geht mithin – trotz Arbeitgeberidentität – von jeweils getrennt voneinander zu beurteilenden Beschäftigungsabschnitten aus. Es impliziert, dass die Einmalzahlung im Regelfall auf einer klar definierbaren Anspruchsgrundlage basiert, die entweder in dem versicherungspflichtigen oder in dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis liegt und von daher eine entsprechende Zuordnung ermöglicht.
     
    Da nach Ihrer Schilderung ein Wechsel des Versicherungsstatus (von versicherungspflichtig zu geringfügig entlohnt beschäftigt) bei demselben Arbeitgeber erfolgte, geht man für die beitragsrechtliche Behandlung der Einmalzahlung von getrennt voneinander zu beurteilenden Beschäftigungsabschnitten aus.
     
    Die Einmalzahlung wird beitragsrechtlich so behandelt, als hätte ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden.


    Da in Ihrem Fall der „Anspruch“ der Urlaubsabgeltung aus dem sozialversicherungspflichtigen Teil des Beschäftigungsverhältnisses resultiert, ist die nun auszuzahlende Urlaubsabgeltung diesem zuzuordnen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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