Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Urlaubsabgeltung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    eine Mitarbeiterin war bis dato in Elternzeit. Ihr letzter sozialversicherungspflichtiger Tag war 2025. Das Arbeitsverhältnis besteht weiterhin, aber die Chefin möchte die noch offenen Urlaubstage auszahlen.

    Ist eine solche Urlaubsabgeltung sozialversicherungspflichtig, wenn die Auszahlung 2026 erfolgt? Oder ist sie beitragsfrei, weil im Auszahlungsjahr keine sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungstage vorliegen? Muss dabei die Märzklausel berücksichtigt werden?


    Vielen lieben Dank.

  • 02
    RE: Urlaubsabgeltung

    Obwohl das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht, möchte die Chefin die offenen Urlaubstage auszahlen lassen.

  • 03
    RE: Urlaubsabgeltung

    Guten Tag,


    Einmalzahlungen werden für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich dem Abrechnungsmonat zugeordnet, in dem sie ausgezahlt werden. Auf die Fälligkeit der Zuwendung kommt es dabei nicht an.


    Wird eine Einmalzahlung während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, ist sie dem Monat der Auszahlung zuzuordnen. Ein laufendes Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinn liegt auch während einer beitragsfreien Zeit wegen des Bezugs einer Sozialleistung vor. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist (§ 23a Abs. 2 SGB IV).


    Unterstellt, dass die Urlaubsabgeltung im November 2026 ausgezahlt wird, ist die Einmalzahlung dem November 2026 zuzuordnen. Liegen keine SV-Tage im Jahr 2026 vor, fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an.


    Die Märzklausel ist immer nur anzuwenden, wenn die Einmalzahlung bis zum 31. März eines Jahres ausbezahlt wird.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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