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  • 01
    Urlaubsabeltung Minijob

    Guten Tag,

    ein geringfügig Beschäftigter (Rentner) macht noch Rest-Urlaubsansprüche aus den letzten Jahren geltend. Die Minijobjahresgrenze wurde in den Jahren fast immer ausgereizt. Gibt es eine Möglichkeit die Ansprüche über eine steuer- und sozialversicherungspflichtige Einmalzahlung abzugelten (Auszahlung in 2025, da Rückrechnung in 2023 programmseitig nicht mehr möglich?)

    Danke für eine Rückmeldung!

    Freundliche Grüße aus dem Personalbüro

  • 02
    RE: Urlaubsabeltung Minijob

    Hallo Personalbüro,
     
    in Ihrem Fall ist nach unserem Verständnis zunächst nach arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten zu klären, ob die Zahlung einer Urlaubsabgeltung möglich wäre.
     
    Urlaub soll prinzipiell der Erholung des Arbeitnehmers dienen. In besonderen Ausnahmefällen kann der Urlaubsanspruch aber auch vom Arbeitgeber abgegolten werden. In diesen Fällen stellt sich bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung die Frage nach den sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen.
     
    Eine Urlaubsabgeltung kann immer nur dann unschädlich für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung sein, wenn das rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses unvorhersehbar eintritt und die Gewährung des noch bestehenden Urlaubsanspruchs bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens unmöglich ist. Hierbei kommen also nur Sachverhalte in Betracht, bei denen das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt oder im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig unter Außerachtlassung der gesetzlichen Kündigungsfristen per Aufhebungsvertrag beendet wird.
     
    Sofern die oben beschriebenen Regelungen nicht zutreffen, ist nach unserer Einschätzung  eine Abgeltung der Urlaubsansprüche aus den Vorjahren - insbesondere vor dem Hintergrund des Grundsatzurteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) - nicht möglich.
     
    Demzufolge wären diese Urlaubsansprüche als laufendes Arbeitsentgelt dem jeweiligen Kalenderjahr zuzuordnen und (ggf.) durch die Überschreitung der maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenzen rückwirkend von einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen.
     
    Da es zu der von Ihnen beschriebenen Fallkonstellation keine Aussage der Spitzenverbände der Sozialversicherung gibt, empfehlen wir Ihnen, eine versicherungsrechtliche Stellungnahme von der Minijobzentrale anzufordern. 
     
    Bezüglich der steuerrechtlichen Bewertung empfehlen wir Ihnen, das zuständige Finanzamt zu kontaktieren.   

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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