Expertenforum - Urlaub und Überstunden rückwirkend

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  • 01
    Urlaub und Überstunden rückwirkend

    Sehr geehrte Damen und Herren, ich benötige bei einem Fall Ihre Mithilfe.

    Rückwirkender Rentenbeginn 01.10.23 wegen EU Rente. Jetzt wurde bemerkt, dass noch Resturlaub 2022 und 2023 zu zahlen sind sowie für 2023 Überstunden.

    Meine Anfrage; sind die einzelnen Zahlungen SV frei bzw. , da der Beschäftigte zwischenzeitlich nicht mehr in unserem Unternehmen beschäftigt ist und welchen Zeitraum sind die einzelnen Zahlungen zuzuordnen. Muss die Zahlung zum aktuellen Mindestlohn erfolgen, da die Auszahlung 2025 erfolgt und sich dieser zwischenzeitlich erhöht hat? Vielen Dank für eine zeitnahe Rückinfo.

  • 02
    RE: Urlaub und Überstunden rückwirkend

    Sehr geehrter Herr Schneider,
     
    bei der Auszahlung einer Urlaubsabgeltung handelt es sich um einen Einmalbezug. Einmalzahlungen werden für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem Abrechnungsmonat zugeordnet, in dem Sie sie auszahlen. Auf die Fälligkeit der Zuwendung kommt es dabei nicht an.
    Wird eine Einmalzahlung während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, ist sie dem Monat der Auszahlung zuzuordnen. Ein laufendes Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinn liegt auch während einer beitragsfreien Zeit wegen des Bezugs einer Sozialleistung (z. B. Krankengeld) vor. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
     
    Haben Sie in dem Kalenderjahr der Auszahlung noch kein laufendes Arbeitsentgelt gezahlt und liegen in dem laufenden Jahr keine SV-Tage vor, ist die Einmalzahlung grundsätzlich beitragsfrei.
     
    Vergütungen, die vom Arbeitgeber für Tätigkeiten in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, stellen laufendes Arbeitsentgelt dar. Somit handelt es sich bei der Auszahlung von Überstundenvergütungen nicht um einen Einmalbezug, sondern um laufendes Arbeitsentgelt. Bei laufendem Arbeitsentgelt gilt in der Sozialversicherung das Entstehungsprinzip.
     
    Sofern die Überstunden zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt werden, sind die jeweiligen Zeiträume, in denen die Überstunden angefallen sind, nochmals rückwirkend aufzurollen. Die Überstunden werden letztlich immer in dem Monat verbeitragt, in dem sie tatsächlich angefallen sind.
    Eine Abrechnung als einmaliges Arbeitsentgelt ist in einem solchen Fall nicht zulässig.
     
    Bei der Frage nach dem Mindestlohn sind arbeitsrechtliche Regelungen betroffen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können.
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Urlaub und Überstunden rückwirkend

    vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Da dies mei erster Fall ist, habe ich noch eine Frage zu den Meldungen. (diese können nicht mehr für 2022 und 2023 über das Lohnprogramm erstellt werden, sondern über SV Meldeportal) Eine Abmeldung wurde für das Jahr 2024 erstellt. Ist dann für 2022 eine Meldung 54 für den Resturlaub korrekt und der Urlaub 23 und die Überstunden 23 in eine Korrekturmeldung 2023 mit 51? Oder habe ich das bei einer Auszahlung jetzt im Jahr 2025 missverstanden.

    Vielen Dank für Ihre Mühe.

  • 04
    RE: Urlaub und Überstunden rückwirkend

    Sehr geehrter Herr Schneider,
     
    bitte beachten Sie, dass wir im Rahmen dieses Forums nur allgemeine Informationen geben können. Eine verbindliche Aussage kann Ihnen nur die zuständige Krankenkasse des Arbeitnehmers anhand der dort vorliegenden Daten und Meldezeiten geben.
     
    Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung wurde eine Abmeldung in 2024 vorgenommen, erfolgt in 2025 eine Auszahlung der Urlaubsabgeltung, ist diese beitragsfrei. Eine Meldung mit Grund 54 für die Einmalzahlung ist in diesem Fall nicht vorzunehmen.
    Da die Einmalzahlung beitragsfrei ist, ist für diese keine Meldung vorzunehmen oder zu korrigieren.
     
    Bei Auszuzahlung von geleisteten Überstunden (aufgelaufene Mehrarbeit) handelt es sich um laufende Entgeltbestandteile und nicht um eine Einmalzahlung. Solche sind immer dem Monat zuzuordnen, in dem sie geleistet wurden.
    In Ihrem Fall sind also die entsprechenden Abrechnungszeiträume rückwirkend nochmals aufzurollen und unter den in diesen Zeiträumen geltenden Maßstäben (Beitragsgruppe, Beitragssätze, Beitragsbemessungsgrenze) zu verbeitragen.
    Diese Regelung gilt auch, wenn die Entstehung der Überstunden bereits mehrere Jahre zurückliegt. Dadurch ergeben sich ggf. auch Änderungen/Korrekturen der Jahresentgelte bei bereits übermittelten Unterbrechungs-, Jahres- oder Abmeldungen.
     
    Können die Korrekturen nicht über das Lohnabrechnungsprogramm abgerechnet werden, z. B. weil der Abrechnungszeitraum bereits länger als ein Kalenderjahr zurückliegt, sind die Korrekturen über die Ausfüllhilfe - z.B. über das SV-Meldeportal - durchzuführen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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