Hallo Experten-Team,
eine Kollegin arbeitet seit 01.01.2024 als Minijobber. Vom 01.01. bis 31.10.24 verdient bzw. wird sie 538,00 € verdienen. Aufgrund einer unvorhersehbaren Kündigung eines Mitarbeiters zum 01.11.2024 wird die Minijobberin im November und Dezember 2024 das doppelte ihrer Arbeitszeit arbeiten müssen. Bedeutet Sie wird im November und Dezember 2024 jeweils 1.076,00 € verdienen. Damit überschreitet Sie unvorhersehbar die Jahresverdienstgrenze in Höhe von 6.456,00 €. Der Jahresverdienst für 2024 beträgt dann 7.532,00€. Wie muss die Kollegin im Beitragsgruppenschlüssel im November und Dezember geschlüsselt werden. Darf ich sie im Personengruppenschlüssel 109 und Beitragsgruppenschlüssel 6500 belassen oder muss ich sie, da sie Frührentnerin ist in den Personengruppenschlüssel 120 und Beitragsgruppenschlüssel 3111 umschlüsseln?
Vielen Dank und viele Grüße.