Expertenforum - Unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze

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  • 01
    Unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze

    Hallo Experten-Team,


    eine Kollegin arbeitet seit 01.01.2024 als Minijobber. Vom 01.01. bis 31.10.24 verdient bzw. wird sie 538,00 € verdienen. Aufgrund einer unvorhersehbaren Kündigung eines Mitarbeiters zum 01.11.2024 wird die Minijobberin im November und Dezember 2024 das doppelte ihrer Arbeitszeit arbeiten müssen. Bedeutet Sie wird im November und Dezember 2024 jeweils 1.076,00 € verdienen. Damit überschreitet Sie unvorhersehbar die Jahresverdienstgrenze in Höhe von 6.456,00 €. Der Jahresverdienst für 2024 beträgt dann 7.532,00€. Wie muss die Kollegin im Beitragsgruppenschlüssel im November und Dezember geschlüsselt werden. Darf ich sie im Personengruppenschlüssel 109 und Beitragsgruppenschlüssel 6500 belassen oder muss ich sie, da sie Frührentnerin ist in den Personengruppenschlüssel 120 und Beitragsgruppenschlüssel 3111 umschlüsseln?


    Vielen Dank und viele Grüße.

  • 02
    RE: Unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze

    Hallo GAFBRUCH,


    bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze (2024: 538,00 €) übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum (12 Monate) zugrunde zu legen ist. Dabei darf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen (2024 maximal 6.456,00 € bei durchgehender mindestens 12 Monate dauernder Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in jedem Monat).


    Die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts hat stets bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder nicht in der bisherigen Prognose berücksichtigten Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts), die nicht nur gelegentlich und unvorhersehbar ist, im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu erfolgen.


    Sofern der Verdienst eines Minijobbers die Geringfügigkeitsgrenze nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschreitet, kann die Beschäftigung weiterhin ein Minijob sein. Mittlerweile ist dieses gelegentliche (unvorhersehbare) Überschreiten der Verdienstgrenze im Minijob gesetzlich geregelt. Wird in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres mehr als 538,00 € verdient, gilt ein solches Überschreiten als gelegentlich. Wenn die „Minijob-Grenze“ innerhalb des Zeitjahres dagegen in mehr als zwei Monaten überschritten wird, ist das Überschreiten nicht mehr gelegentlich und es liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Die betreffende Person ist für diese Kalendermonate dann nicht bei der Minijob-Zentrale, sondern bei der zuständigen Krankenkasse zu melden.


    Auch die Höhe des maximalen Verdienstes wurde festgelegt. Im Kalenderjahr 2024 dürfen die Minijobber im Kalendermonat des unvorhersehbaren Überschreitens maximal das „Doppelte der Minijob-Grenze“ (1.076,00 €) verdienen. Im gesamten Kalenderjahr kann ein Minijobber damit im „Normalfall“ 6.456,00 € und im „Ausnahmefall“ höchstens 7.532,00 € verdienen. Sofern nach den oben aufgeführten Kriterien aufgrund eines „unvorhersehbaren“ Überschreitens (hier: kurzfristige unvorhersehbare Kündigung eines Mitarbeiters) die „doppelte Minijob-Grenze“ nicht überschritten wird, wird das Beschäftigungsverhältnis weiterhin geringfügig entlohnt ausgeübt. Allerdings sind von den „erhöhten“ Entgeltbeträgen Beiträge an die Minijob-Zentrale abzuführen.


    Davon ausgehend, dass die Mitarbeiterin eine Altersvollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze bezieht, lautet in Ihrem Fall der Beitragsgruppenschlüssel „6100“ - bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht „6500“ (Personengruppenschlüssel „109“).


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

     

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