Sie hatten zu einer Anfrage vom 07.02. die folgende Antwort gegeben:
RE: Unterschreitung Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgrund eines Sabbaticals
Von: Ihr Expertenteam am 07.02.2025
Guten Tag,
Arbeitnehmer sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt vorausschauend betrachtet die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet.
Verringert sich das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aufgrund einer Wertguthabenvereinbarung, so dass die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr überschritten wird, unterliegt der Arbeitnehmer von dem Tag an der Krankenversicherungspflicht, von dem an feststeht, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr übersteigt.
Unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V besteht allerdings die Möglichkeit der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht.
Eine Besonderheit gilt nach § 6 Abs. 3a SGB V für Personen, die zum Zeitpunkt der Verringerung des Arbeitsentgelts und somit beim Eintritt der Krankenversicherungspflicht bereits das 55. Lebensjahr vollendet haben. Waren diese Personen in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Versicherungspflicht nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und waren sie mindestens die Hälfte dieses Zeitraumes krankenversicherungsfrei, von der Krankenver-sicherungspflicht befreit oder als hauptberuflich Selbstständige nicht krankenversicherungs-pflichtig, tritt Krankenversicherungspflicht nicht ein.
Wir stimmen Ihnen zu, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 SGB V, vorbehaltlich der Erfüllung der Voraussetzungen, bei der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse) beantragt werden kann. Dies entfällt jedoch, wenn der Mitarbeiter bereits das 55. Lebensjahr vollendet hat.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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Hier meine ergänzende Frage: Sofern der Mitarbeiter bisher wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist und das Sabbatical wie folgt plant:
01.04. - 30.06 - Ansparung Wertguthaben bei voller Arbeitszeit (100 %) somit volle Arbeitszeit aber nur 50 % laufendes Entgelt und 50 % Entgelt auf Wertguthaben
01.07. - 30.09 100%Freistellung von der Arbeit und 50 % Entgeltzahlung aus Wertguthaben.
Kann sich dieser Mitarbeiter aufgrund der eintretenden Versicherungspflicht ab dem 01.04.(Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze) von der Versicherungspflicht (er ist unter 55) aufgrund Reduzierung der Arbeitszeit auf 50 %befreien lassen?
Meiner Meinung nach nicht, das ja ab dem 01.04 weiterhin die volle Arbeitszeit geleistet wird und somit nur eine entgeltliche Reduzierung aufgrund der Ansparung Wertguthaben auf 50%erfolgt. - die Arbeitszeit aber bei 100 % bleibt. Somit scheidet dann, zu der tatsächlichen Reduzierung der Arbeitszeit auf 0 Stunden ab dem 01.07. ebenfalls eine Befreiungsmöglichkeit aus, das ja zum 01.04 dem Grunde nach Versicherungspflicht eintritt und somit die für die Befreiungsmöglichkeit bisher geforderte Versicherungsfreiheit zum 30.06. nicht mehr vorlag. Wie sehen Sie das?