Expertenforum - Unterschreitung Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgrund eines Sabbaticals

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  • 01
    Unterschreitung Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgrund eines Sabbaticals

    Sie hatten zu einer Anfrage vom 07.02. die folgende Antwort gegeben:


    RE: Unterschreitung Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgrund eines Sabbaticals

    Von: Ihr Expertenteam am 07.02.2025

    Guten Tag,


    Arbeitnehmer sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt vorausschauend betrachtet die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet.


    Verringert sich das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aufgrund einer Wertguthabenvereinbarung, so dass die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr überschritten wird, unterliegt der Arbeitnehmer von dem Tag an der Krankenversicherungspflicht, von dem an feststeht, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr übersteigt.


    Unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V besteht allerdings die Möglichkeit der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht.


    Eine Besonderheit gilt nach § 6 Abs. 3a SGB V für Personen, die zum Zeitpunkt der Verringerung des Arbeitsentgelts und somit beim Eintritt der Krankenversicherungspflicht bereits das 55. Lebensjahr vollendet haben. Waren diese Personen in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Versicherungspflicht nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und waren sie mindestens die Hälfte dieses Zeitraumes krankenversicherungsfrei, von der Krankenver-sicherungspflicht befreit oder als hauptberuflich Selbstständige nicht krankenversicherungs-pflichtig, tritt Krankenversicherungspflicht nicht ein.


    Wir stimmen Ihnen zu, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 SGB V, vorbehaltlich der Erfüllung der Voraussetzungen, bei der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse) beantragt werden kann. Dies entfällt jedoch, wenn der Mitarbeiter bereits das 55. Lebensjahr vollendet hat.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

    _____________________________________________________________________________________

    Hier meine ergänzende Frage: Sofern der Mitarbeiter bisher wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist und das Sabbatical wie folgt plant:


    01.04. - 30.06 - Ansparung Wertguthaben bei voller Arbeitszeit (100 %) somit volle Arbeitszeit aber nur 50 % laufendes Entgelt und 50 % Entgelt auf Wertguthaben


    01.07. - 30.09 100%Freistellung von der Arbeit und 50 % Entgeltzahlung aus Wertguthaben.


    Kann sich dieser Mitarbeiter aufgrund der eintretenden Versicherungspflicht ab dem 01.04.(Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze) von der Versicherungspflicht (er ist unter 55) aufgrund Reduzierung der Arbeitszeit auf 50 %befreien lassen?


    Meiner Meinung nach nicht, das ja ab dem 01.04 weiterhin die volle Arbeitszeit geleistet wird und somit nur eine entgeltliche Reduzierung aufgrund der Ansparung Wertguthaben auf 50%erfolgt. - die Arbeitszeit aber bei 100 % bleibt. Somit scheidet dann, zu der tatsächlichen Reduzierung der Arbeitszeit auf 0 Stunden ab dem 01.07. ebenfalls eine Befreiungsmöglichkeit aus, das ja zum 01.04 dem Grunde nach Versicherungspflicht eintritt und somit die für die Befreiungsmöglichkeit bisher geforderte Versicherungsfreiheit zum 30.06. nicht mehr vorlag. Wie sehen Sie das?

  • 02
    RE: Unterschreitung Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgrund eines Sabbaticals

    Guten Tag,
     
    Die allgemeinen Regelungen zur Versicherungspflicht sind auch bei flexiblen Arbeitszeitmodellen anwendbar.
     
    Arbeitnehmer sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt vorausschauend betrachtet die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet.
    Verringert sich das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aufgrund einer Wertguthabenvereinbarung, so dass die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr überschritten wird, unterliegt der Arbeitnehmer von dem Tag an der Krankenversicherungspflicht, von dem an feststeht, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr übersteigt.
     
    Unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V besteht allerdings die Möglichkeit der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht.
     
    In der allgemeinen Rechtsauffassung ist man sich einig, dass das Arbeitsentgelt und somit auch die entsprechende Arbeitszeit für eine Befreiung maßgeblich ist, auf welche der Arbeitnehmende zum Zeitpunkt des Antrages auf Befreiung Anspruch hat.

    In Ihrem Sachverhalt besteht zum 01.04. ein Anspruch auf 50% Arbeitsentgelt im Rahmen der Wertguthabenvereinbarung. Der Rest geht in das Wertguthaben. Aus unserer Sicht ist deshalb eine Befreiungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in der Krankenversicherung möglich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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