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  • 01
    Unterschreitung JAEG private Krankenversicherung

    Hallo Expertenteam,


    ein privat krankenversicherter Arbeitnehmer, 48 Jahre alt, hat in den letzten Jahren die JAEG überschritten.

    Aufgrund der Anhebung ab 2026 würde er diese unterschreiten. Im Dezember 2025 wurde eine Gehaltserhöhung zum 01.01.2026 vereinbart. Mit der Erhöhung ab 01.01.2026 wird die JAEG 2026 überschritten.

    Gibt es bei privat Krankenversicherten evtl. andere Regelungen oder wird die Erhöhung auch hier nicht berücksichtigt, da eine Gehaltserhöhung zum 01.01. als laufendes Jahr gilt und ab 01.01.2026 die gesetzliche KV-Pflicht eintritt?


    Der Arbeitnehmer erhält auch regelmäßige Prämien, die pro Quartal (als Einmalzahlungen) bezahlt werden sowie eine weitere jährliche Zahlung für erreichte Ziele. Alle Zahlungen sind erfolgsabhängig, unterschiedlich hoch. Müssen diese Zahlungen bei der Prüfung der JAEG berücksichtigt werden oder nicht?


    Vielen Dank für Ihre Hilfe


     

  • 02
    RE: Unterschreitung JAEG private Krankenversicherung

    Guten Tag,
     
    ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus einer Beschäftigung die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, ist in einer vorausschauenden Betrachtungsweise auf der Grundlage der gegenwärtigen und bei normalem Verlauf für ein Zeitjahr zu erwartende Einkommensverhältnisse festzustellen. Eine solche Feststellung ist bei Aufnahme der Beschäftigung, bei jeder wesentlichen Änderung der Einkommensverhältnisse, bei einer Änderung der rechtlichen Verhältnisse, insbesondere hinsichtlich der Arbeitsentgelteigenschaft, sowie bei der jährlichen Anpassung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen vorzunehmen.
    Zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt gehören alle Einnahmen, die Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden. Neben dem laufenden Arbeitsentgelt sind also auch regelmäßig gewährte Sonderzuwendungen bzw. Einmalzahlungen bei der Ermittlung des Jahresarbeitsentgelts zu berücksichtigen, wenn sie mit hinreichender Sicherheit (z. B. aufgrund eines für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages) mindestens einmal jährlich erwartet werden können. Das ist z. B. auch dann der Fall, wenn über die Gewährung von Sonderzuwendungen bzw. Einmalzahlungen keine schriftliche Vereinbarung, sondern nur eine mündliche Absprache besteht oder die Gewährung auf Gewohnheit oder betrieblicher Übung beruht. Verzichtet der Arbeitnehmer im Voraus auf die Sonderzuwendung bzw. Einmalzahlung, ist dieser Verzicht – ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Verzichts – auch bei der Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zu beachten, sofern er auf künftig fällig werdende Ansprüche gerichtet ist.
     
    Der Gesetzgeber unterscheidet unterschiedlich bei Personen, die erstmalig die JAE-Grenze überschreiten und aus der Versicherungspflicht herausfallen und den Personen, die bereits Krankenversicherungsfrei sind. Gehaltserhöhungen, die bis zum 15.01. eines Jahres zum 01.01.vereinbart wurden, finden Berücksichtigung bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts, so dass es nach ihrer Schilderung (im Dezember 2025 vereinbarte Gehaltserhöhung) bei der Versicherungsfreiheit verbleibt und der Mitarbeiter in der PKV verbleiben kann.
     
    Variable Arbeitsentgeltbestandteile gehören – unabhängig davon, ob sie individuell-leistungsbezogen oder unternehmenserfolgsbezogen gezahlt werden – grundsätzlich nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt, da in aller Regel zum Zeitpunkt der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ungewiss ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe diese Entgeltbestandteile gewährt werden. Besteht hingegen ein Anspruch auf einen Mindestbetrag oder garantierten Anteil an individuell-leistungsbezogenen oder unternehmenserfolgsbezogenen Arbeitsentgeltbestandteilen, sind diese Entgeltbestandteile bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zu berücksichtigen. Entsprechend dieser Grundsätze sind auch variable Arbeitsentgeltbestandteile, die in Form von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt gewährt werden, angesichts der regelmäßig nicht vorhersehbaren Erfüllung der üblicherweise an sie gestellten Voraussetzungen und mithin der im Vorfeld ungewissen Gewährung von vornherein nicht dem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt zuzuordnen.
     
    Variable Arbeitsentgeltbestandteile, die individuell-leistungsbezogen gewährt werden, sind allerdings dann dem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt zuzurechnen, wenn sie üblicherweise Bestandteil des monatlich zufließenden laufenden Arbeitsentgelts sind und dieses insoweit mitprägen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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