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  • 01
    Unterschreitung der JAEG aufgrund von Elternzeit

    Sehr geehrte Expertinnen und Experten,


    eine Mitarbeiterin befindet sich seit Anfang des Jahres in Mutterschutz mit angrenzender Elternzeit bis Jahresende. Es ist keine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit geplant. Sie war vor dem Mutterschutz freiwillig versichert und unterschreitet nun aufgrund der Elternzeit und des damit verbundenen Verdienstausfalls die JAEG.

    Ich habe leider keine eindeutigen Aussagen darüber gefunden, ob die Mitarbeiterin in diesem Fall auch während der Elternzeit weiterhin freiwillig versichert bleibt oder ob zum Jahresbeginn, also mit Überprüfung der JAEG, die Versicherungspflicht eingetreten wäre.


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung !


    Mit freundlichen Grüßen

    Katja Büker

     

  • 02
    RE: Unterschreitung der JAEG aufgrund von Elternzeit


    Hallo Frau Büker,
     
    bei vollständiger Unterbrechung des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses aus Anlass der Inanspruchnahme von Elternzeit im direkten Anschluss der Mutterschutzfrist endet - unabhängig von der Dauer der beanspruchten Elternzeit - die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V mit Beginn der Elternzeit.
     
    Freiwillige Mitglieder, die vor Inanspruchnahme der Elternzeit dem Personenkreis der krankenversicherungsfreien Arbeitnehmer zuzurechnen waren, sind für die Dauer der Elternzeit beitragsfrei zu beurteilen, wenn ohne die freiwillige Mitgliedschaft die Voraussetzungen der Familienversicherung nach § 10 SGB V vorliegen.
     
    Sollten dagegen bei der betroffenen Person die Voraussetzungen der Familienversicherung nicht erfüllt sein, ist bei dieser, sofern sie bis zum Beginn der Elternzeit im „Firmenzahlerverfahren“ abgerechnet wurde, eine Umstellung auf dasSelbstzahlerverfahren“ vorzunehmen. Die jeweilige Person hat dann während der Elternzeit freiwillige Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen, die sich an ihren individuellen Einkünften orientieren. Ein Anspruch auf die Gewährung eines Beitragszuschusses durch den Arbeitgeber besteht nicht.
     
    Somit wäre in einem solchen Fall eine Abmeldung wegen Wechsel des Beitragsgruppenschlüssels („9111“) zum Tag vor Beginn der Elternzeit zu erstellen. Damit würde zum letzten Tag vor Beginn der Elternzeit auch das Firmenzahlerverfahren enden.
     
    Ab Beginn der Elternzeit hätte die Beitragsentrichtung ausschließlich von der Mitarbeiterin zu erfolgen. Eine Anmeldung mit dem Beitragsgruppenschlüssel „0111“ wäre zu übermitteln.
     
    Mit Wiederaufnahme der Beschäftigung nach der Elternzeit hat zu diesem Zeitpunkt eine neue Beurteilung der Krankenversicherungspflicht/-freiheit zu erfolgen.
     
    Hierbei führt – wie in Ihrem Fall - bei vollständiger Unterbrechung des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses aus Anlass der Inanspruchnahme von Elternzeit die (Wieder-)Aufnahme der Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Ende der Elternzeit von Beginn an zur Krankenversicherungsfreiheit.
     
    Weitere Informationen zum Thema finden Sie in den „Grundsätzlichen Hinweisen zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze“ vom 20. März 2019.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     
     

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