Sehr geehrtes Experten-Team,
ist der AG verpflichtet, einen privat versicherten neuen AN, welcher die BBG KV unterschreitet vorerst mit 1111 anzumelden, auch wenn der AN einen Antrag auf "Befreiung von der Versicherungspflicht für Arbeitnehmer die die Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgrund des Jahreswechsels unterschreiten" stellen wird?
Und falls ja: Wenn der AG mit 0110 gemeldet hat und die Befreiung nicht zustande kommt, darf der AG dann die Beiträge korrigieren und dem AN belasten (er ist dann wohl doppelt versichert), oder nur für das aktuelle Monat und zwei Vormonate?
Vielen Dank für Ihre Auskunft.