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  • 01
    Unterlagen AN für Arbeitgeberzuschuss PKV ab 01.01.2026

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    nach dem Schreiben des BMF "Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab 2026" vom 03.06.2025 unter Rn. 99 hat der Arbeitnehmer allein aus der Tatsache, dass die ELStAM zu einem Arbeitnehmer bereitgestellt sind, noch keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihm einen (steuerfreien)

    Zuschuss nach § 257 SGB V und § 61 SGB XI zahlt. Ob der Arbeitgeber einen (steuerfreien)

    Zuschuss zahlt, beurteilt allein er nach den Vorgaben des § 257 SGB V und des § 61 SGB XI.

    Welche Daten werden über das neue digitale Verfahren übermittelt und braucht der AG sich daher nicht mehr für die Entgeltunterlagen nach § 8 Abs. 2 BVV bescheinigen zu lassen? Welche Informationen sind für einen sozialversicherungsbeitragsfreien Arbeitgeberzuschuss zur PKV trotz des neuen digitalen Verfahrens ab 01.01.2026 noch für die Entgeltunterlagen zu bescheinigen? Z.B. hat der Versicherungsnehmer dem Arbeitgeber nach § 257 Abs. 2a S. 2 SGB V jeweils nach Ablauf von drei Jahren eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens darüber vorzulegen, dass die Aufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen bestätigt hat, dass es die Versicherung, die Grundlage des Versicherungsvertrages ist, nach den in § 257 Abs. 2a S. 1 SGB V genannten Voraussetzungen betreibt. Diese Bescheinigung kann ich im digitalen Verfahren nicht erkennen. Danke und viele Grüße Ellen Bade

     

  • 02
    RE: Unterlagen AN für Arbeitgeberzuschuss PKV ab 01.01.2026

    Hallo Frau Bade,

    da unsere Recherche zu Ihrer komplexen Sachverhaltsschilderung im Rahmen unserer 24-Stunden-Garantie noch nicht abgeschlossen werden konnte, bitten wir Sie um ein wenig Geduld. Sobald wir ein Ergebnis haben, werden wir eine Stellungnahme abgeben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Unterlagen AN für Arbeitgeberzuschuss PKV ab 01.01.2026

    Hallo Frau Bade,

    unsere Nachforschungen haben besonders vor dem Hintergrund verstärkter Anfragen unserer User mehr Zeit in Anspruch genommen. Dies bitten wir zu entschuldigen und bedanken uns gleichzeitig im Voraus für Ihre Geduld.

    Wie Sie bereits korrekt festgestellt haben, wurde zum 01.01.2026 der „Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern“ gestartet. Im Rahmen dessen wird das bisherige Papierbescheinigungsverfahren für die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung (PKV) durch ein elektronisches Übermittlungsverfahren ersetzt. Die Einzelheiten zum elektronischen Datenaustausch sind im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens durch Erlass der Finanzverwaltung geregelt. 
     
    Zu dem von Ihnen beschriebenen Fragenkomplex gibt es nach unserem Kenntnisstand außer dem von Ihnen angesprochenen Schreiben des BMF vom 03.06.2025 bislang keine weitergehenden Informationen.
     
    Da das digitale Bescheinigungsverfahren die Prüfung des Arbeitgebers zur Steuer- und Beitragsfreiheit nicht ersetzt, hat dieser – wie bisher – den „korrekten“ Arbeitgeberbeitragszuschuss zur privaten oder gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gesondert festzustellen und die relevanten Unterlagen und Informationen gemäß den Regelungen der Beitragsverfahrensverordnung (BVV) in den Entgeltunterlagen zu dokumentieren.
     
    Hierzu zählt insbesondere die von Ihnen angesprochene nach Ablauf von drei Jahren zu aktualisierende Bescheinigung des privaten Versicherungsunternehmens, dass die Aufsichtsbehörde bestätigt, dass der Versicherungsvertrag die in § 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 6 SGB V genannten Leistungen beinhaltet. 
     
    Diese Bescheinigung ist momentan nicht Gegenstand des digitalen Bescheinigungsverfahrens.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam    
     

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