Sehr geehrte Damen und Herren,
nach dem Schreiben des BMF "Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab 2026" vom 03.06.2025 unter Rn. 99 hat der Arbeitnehmer allein aus der Tatsache, dass die ELStAM zu einem Arbeitnehmer bereitgestellt sind, noch keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihm einen (steuerfreien)
Zuschuss nach § 257 SGB V und § 61 SGB XI zahlt. Ob der Arbeitgeber einen (steuerfreien)
Zuschuss zahlt, beurteilt allein er nach den Vorgaben des § 257 SGB V und des § 61 SGB XI.
Welche Daten werden über das neue digitale Verfahren übermittelt und braucht der AG sich daher nicht mehr für die Entgeltunterlagen nach § 8 Abs. 2 BVV bescheinigen zu lassen? Welche Informationen sind für einen sozialversicherungsbeitragsfreien Arbeitgeberzuschuss zur PKV trotz des neuen digitalen Verfahrens ab 01.01.2026 noch für die Entgeltunterlagen zu bescheinigen? Z.B. hat der Versicherungsnehmer dem Arbeitgeber nach § 257 Abs. 2a S. 2 SGB V jeweils nach Ablauf von drei Jahren eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens darüber vorzulegen, dass die Aufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen bestätigt hat, dass es die Versicherung, die Grundlage des Versicherungsvertrages ist, nach den in § 257 Abs. 2a S. 1 SGB V genannten Voraussetzungen betreibt. Diese Bescheinigung kann ich im digitalen Verfahren nicht erkennen. Danke und viele Grüße Ellen Bade