Sehr geehrte Damen und Herren,
wir beschäftigen einen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter.
Der Wunsch besteht auf beiden Seiten das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis arbeitsvertraglich ruhen (unbezahlter Urlaub) zu lassen, um ein DH-Studium aufzunehmen.
Das DH-Studium (DHBW) wird bei uns (gleicher Arbeitgeber) durchgeführt. In den ersten drei Wochen erfolgt ein Vorpraktikum mit der Personengruppe 105 und anschließend ab Beginn des eigentlichen DH-Studiums mit der Personengruppe 101. Bei beiden (PG 105 und PG 101) ist der Mitarbeiter in allen Zweigen SV-Pflichtig.
Uns stellt sich nun die Frage welche Meldebescheinigungen zur SV in diesem Zusammenhang abzugeben sind?
Sofern wir technisch gesehen eine neue Personalnummer für das DH-Studium verwenden, wird die SV-pflichtige Beschäftigung mit dem Grund 34 Abmeldung (Ende einer Zeit nach §7 SGB IV) nach einem Monat abgemeldet.
Auf der neuen Personalnummer für das DH-Studium erfolgt eine Anmeldung zum Beginn des DH-Studiums bzw. des drei wöchigen Praktikums.
Ist dieser Sachverhalt sozialversicherungsrechtlich beim selben Arbeitgeber möglich?
Vielen Dank.