Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Unständigkeit bei Künstlern

    Liebes Expertenforum,

    eine Angestellte ist 2 Tage beschäftigt. Auf dem Personalbogen gibt sie an, daß sie ihren Lebensunterhalt in diesem Monat überwiegend aus Beschäftigungen mit Dauer unter 7 Kalendertagen bezieht. Ich habe sie dementsprechend gemeldet mit PGS 118 und BGS 3101.

    Nun bekomme ich ein Schreiben der GKV, in dem mir mitgeteilt wird, daß die Dame "hauptberuflich, selbständige Künstlerin" ist und ich die Meldung ändern soll auf PGS 117 und BGS 3111. Dies erscheint mir seltsam, weil als hauptberuflich Selbständige müsste der BGS ja 0110 sein. Telefonisch wurde mir dann mitgeteilt,

    - daß die hauptberufliche Selbständigkeit während der Beschäftigungszeit nicht geprüft wurde

    - daß die Aussage sich darauf bezieht, daß die Dame generell als Künstlerin eingestuft wurde und über die KSK versichert ist und daß PGS und BGS lt. Schreiben zu verwenden sind.


    Daraus ergeben sich mir folgende Frage:

    - wo ist geregelt, über welchen Zeitraum die hauptberufliche Selbständige zu prüfen ist, da einige GKVs tageweise, andere monatsweise und wieder andere eine jahresweise Betrachtung anwenden

    - zählt bei der Beurteilung über die PGS 117 oder 118 die selbständige Tätigkeit mit oder sind ausschließlich nicht-selbständige Tätigkeiten mit einzubeziehen


    Vielen Dank


    Mit freundlichen Grüßen

    Olaf Schmidt

  • 02
    RE: Unständigkeit bei Künstlern

    Hallo Herr Schmidt,

    da unsere Recherche zu Ihrem Sachverhalt noch nicht abgeschlossen werden konnte, bitten wir Sie noch um ein wenig Geduld. Sobald wir zu Ihren Fragen eine Aussage treffen können, werden wir eine Stellungnahme abgeben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam 
     

  • 03
    RE: Unständigkeit bei Künstlern

    Hallo Herr Schmidt,
     
    zunächst einmal bedanken wir uns für Ihre Geduld. Nachdem wir unsere Recherche abgeschlossen haben, erhalten Sie von uns die folgende Stellungnahme:
     
    Gemäß den grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes zum „Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit“ vom 20. März 2019 sind für die Feststellung, ob eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit gegeben ist, die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie zum Zeitpunkt der Ausübung der selbstständigen Tätigkeit oder beim Zusammentreffen der selbstständigen Tätigkeit mit einer weiteren Erwerbstätigkeit vorliegen, in einer vorausschauenden Betrachtungsweise zu beurteilen. Einen Zeitraum (tageweise, monatsweise oder jahresweise) bei der Prüfung der „hauptberuflichen Selbstständigkeit“ ist gesetzlich nicht festgelegt. Es ist daher jeweils eine „zukunftsorientierte Gesamtschau“ des Einzelfalls durchzuführen.
     
    Die Beurteilung, ob eine unständige Beschäftigung mit dem Personengruppenschlüssel (PGS) „117“ oder „118“ geschlüsselt wird, ist nach unserer Einschätzung zunächst einmal unabhängig von einer zeitgleich ausgeübten selbstständigen Tätigkeit zu bewerten.
     
    Zusammenfassend wäre bei einer unständigen Beschäftigung mit dem PGS „118“ in einem weiteren Schritt zu klären, ob die Beschäftigung oder die Selbstständigkeit im wirtschaftlichen Mittelpunkt des Erwerbslebens steht. Stellt sich heraus, dass die selbstständige Tätigkeit im Vordergrund steht, wäre in einem solchen Fall nach unserer Einschätzung der PGS „117“ zu verwenden. Anderenfalls wäre der PGS „118“ weiterhin zu schlüsseln. 
     
    Da eine standardisierte Betrachtungsweise in solchen Fällen nicht möglich ist, wäre es aus unserer Sicht empfehlenswert, sich jeweils einzelfallbezogen eine versicherungsrechtliche Beurteilung an der jeweils zuständigen Stelle (Krankenkasse) anzufordern. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam     
     

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.