Können Sie mir bitte mitteilen, ob es sich bei einer befristeten Beschäftigung von Donnerstag bis Montag, wobei der Sonntag arbeitsfrei ist, um eine unständige Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung handelt? Ich bin unschlüssig, ob der Sonntag als Arbeitstag mitzählt. Tatsächlich wird nur an 4 Arbeitstagen innerhalb der Beschäftigungswoche beginnend am ersten Tag der Beschäftigung gearbeitet. Wenn es sich um eine unständige Beschäftigung handelt, lautet der Meldezeitraum trotzdem durchgängig von Donnerstag bis Montag?
Expertenforum - Unständige Beschäftigung

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Unständige Beschäftigung
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RE: Unständige Beschäftigung
Guten Tag,
unständig Beschäftigte sind Personen, die Beschäftigungen von weniger als einer Woche ausüben. Die besonderen versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen für unständig Beschäftigte gelten in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nur dann, wenn die Beschäftigung berufsmäßig unständig ausgeübt wird. Berufsmäßig unständig Beschäftigte sind Personen, deren unständige Beschäftigung den eindeutigen wirtschaftlichen und zeitlichen Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit bildet.
Für unständig Beschäftigte beginnt die maßgebliche Beschäftigungswoche mit dem ersten Tag der Beschäftigung. Beschäftigungsfreie Samstage, Sonn- und Feiertage sind bei der Dauer der Beschäftigung mitzuzählen
Sofern es sich also in dem von Ihnen geschilderten Fall um eine unständige Beschäftigung handelt, schließt die maßgebliche Beschäftigungszeit auch den arbeitsfreien Sonntag ein.
Wenn keine unständige Beschäftigung vorliegt, ist die zu meldende Beschäftigungszeit ebenfalls Donnerstag bis Montag. Insoweit liegt hier keine unterschiedliche Beurteilung vor.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam -
03
RE: Unständige Beschäftigung
Liebes Expertenteam,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Ihre Antwort lässt beide Interpretationen zu, weil im dritten Absatz die Möglichkeit einer unständigen Beschäftigung wieder eingeräumt wird, während sich nach dem Absatz zuvor beim Mitzählen des arbeitsfreien Sonntag insgesamt 5 Beschäftigungstage ergeben. Danach würde bei der in Deutschland üblichen 5-Tage-Arbeitswoche Unständigkeit ausgeschlossen sein.
Wäre es möglich eine konkrete Antwort zu dem Beispiel zu erhalten?
Tätigkeit als Beleuchter dauert von Donnerstag 06.03.2025 bis Montag 10.03.2025. Innerhalb dieses Zeitraums muss an 4 Tagen gearbeitet werden. Keine weiteren Einsätze bei diesem Arbeitgeber. Unständig ja oder nein?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen und ein schönes Wochenende wünsche ich Ihnen.
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04
RE: Unständige Beschäftigung
Guten Tag,
unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder von der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegt oder im Voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist.
Als Woche ist dabei nicht die Kalenderwoche, sondern die Beschäftigungswoche zu verstehen. Die Beschäftigungswoche ist ein Zeitraum von sieben aufeinander folgenden Kalendertagen, beginnend mit dem ersten Tag der Beschäftigung. Beschäftigungsfreie Samstage, Sonn- und Feiertage sind bei der Dauer der Beschäftigung mitzuzählen. Dies bedeutet, dass Beschäftigungen, die jeweils z. B. von Montag bis Freitag (5-Tage-Woche) bzw. bis Samstag (6-Tage-Woche) oder auch z. B. von Donnerstag bis Mittwoch der folgenden Woche ausgeübt werden, keine unständigen Beschäftigungen darstellen. Wie lange an jedem einzelnen Arbeitstag gearbeitet wird, ist unerheblich.
Wird an den üblichen arbeitsfreien Samstagen, Sonn- und Feiertagen gearbeitet, liegt eine Beschäftigung von weniger als einer Woche vor, wenn die Beschäftigung an weniger als 5 Tagen (5-Tage-Woche) bzw. an weniger als 6 Tagen (6-Tage-Woche) ausgeübt wird.
Als unständige Beschäftigung wird nur eine Beschäftigung angesehen, die an weniger Arbeitstagen einer Woche als die der ständig Beschäftigten des Betriebs ausgeübt wird.
Aus unserer Sicht ist in Ihrem Beispiel eine unständige Beschäftigung des Beleuchters bei einer fünf Tage-Woche möglich. Eine verbindliche Beurteilung kann jedoch nur die für den Mitarbeiter zuständige Krankenkasse vornehmen.
Mit freundlichen Grüßen
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