Hallo zusammen,
ein Mitarbeiter möchte seine angesammelten Überstunden in unregelmäßigen Abständen auszahlen lassen. Wird dies wie der laufende Arbeitslohn abgerechnet? Und wie schaut es aus, wenn er über der Beitragsbemessungsgrenze dann liegt?
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Hallo zusammen,
ein Mitarbeiter möchte seine angesammelten Überstunden in unregelmäßigen Abständen auszahlen lassen. Wird dies wie der laufende Arbeitslohn abgerechnet? Und wie schaut es aus, wenn er über der Beitragsbemessungsgrenze dann liegt?
Hallo Lohn und Gehalt,
Vergütungen, die vom Arbeitgeber für Tätigkeiten in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, stellen laufendes Arbeitsentgelt dar und sind in dem Monat für die Beitragsberechnung heranzuziehen, für den sie gezahlt werden.
Bei laufendem Arbeitsentgelt gilt in der Sozialversicherung das Entstehungsprinzip. Werden beispielsweise Überstunden aus mehreren Monaten bzw. Jahren gesammelt ausbezahlt, so „müssen“ die jeweiligen Zeiträume, in denen die Überstunden angefallen sind, nochmals rückwirkend aufgerollt werden. Die Überstunden werden daher immer in dem Monat unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze verbeitragt, in dem sie tatsächlich angefallen sind.
Unter Beachtung von ganz bestimmten Voraussetzungen kann die Anwendung der vereinfachten Beitragsberechnung für Mehrarbeitsvergütungen genutzt werden. Im Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 14./15.11.2012 wird dargelegt, dass eine Abrechnung von Mehrarbeitsstunden als Einmalbezug grundsätzlich nicht zulässig ist.
In Ausnahmefällen kann die Abgeltung aus Vereinfachungsgründen im aktuellen Entgeltabrechnungszeitraum wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt werden. Dies allerdings mit der Maßgabe, dass die anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen des Nachzahlungszeitraumes zugrunde zu legen sind; dadurch wird der Charakter der Nachzahlung als laufendes Arbeitsentgelt (mit Umlagepflicht) nicht berührt.
Die Rentenversicherungsträger beanstanden dies im Rahmen der Arbeitgeberprüfungen aufgrund gleich hoher Beiträge nicht, sofern die angesammelten Entgelte noch im gleichen Kalenderjahr, spätestens bis März des Folgejahres, tatsächlich ausgezahlt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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