Expertenforum - unentgeltliche Überlassung vom E-Bike nach Ende des Arbeitsverhältnisses

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    unentgeltliche Überlassung vom E-Bike nach Ende des Arbeitsverhältnisses

    Hallo liebes Expertenteam,


    ist es möglich, einem ehemaligen Mitarbeiter das E-Bike kostenlos zu überlassen, welches bisher über Gehaltsumwandlung bezahlt wurde?

    Laut Haufe kann ein Dienstrad mit 25 Pauschalierung durch AG dem Mitarbeiter überlassen werden.

    Ist das korrekt?


    Vielen Dank für Ihre Hilfe

  • 02
    RE: unentgeltliche Überlassung vom E-Bike nach Ende des Arbeitsverhältnisses

    ich habe noch eine Frage: wenn pauschal versteuert werden kann, wird dann der tatsächliche Restwert genommen oder nur der geldwerte Vorteil wie hier bei Haufe beschrieben?

    www.haufe.de/personal/entgelt/dienstrad-leasing-ueberlassung-und-uebereignung-aufladen_78_522548.html

     

  • 03
    RE: unentgeltliche Überlassung vom E-Bike nach Ende des Arbeitsverhältnisses

    Sehr geehrter Fragesteller,


    die Pauschalierungsmöglichkeit mit Lohnsteuer in Höhe von 25 % besteht gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG. Sie setzt aber voraus, dass es sich bei E-Bike nicht um ein "Kraftfahrzeug"(§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) handelt und dass das E-Bike vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer "übereignet" wird. Letzteres dürfte erfordern, dass der Arbeitgeber (zumindest übergangsweise) selbst Eigentümer des E-Bikes ist. Bei geleasten E-Bikes wäre also ein Durchgangserwerb des Arbeitgebers vom Leasinggeber sicherzustellen. Falls die Übereignung (durch Vertrag zwischen Leasinggeber und Arbeitgeber) direkt an den Arbeitnehmer (ohne Durchgangserwerb des Arbeitgebers) erfolgt, sollte die lohnsteuerliche Anerkennung durch Anrufungsauskunft des Betriebsstätten-Finanzamts (§ 42e EStG) abgesichert werden.


    Falls die Voraussetzungen der Pauschalierung mit Steuersatz von 25 % nicht erfüllt sind, bleibt die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung mit 30 % gemäß § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 EStG.


    Als Bemessungsgrundlage ist prinizpiell der gemeine Wert (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG: "um übliche Preisnachlässe geminderter üblicher Endpreis am Abgabeort") anzusetzen. Die Finanzverwaltung erlaubt, den üblichen Endpreis im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG nach 36 Monaten Nutzungsdauer bei E-Bikes mit "40 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des E-Bikes einschließlich Umsatzsteuer" zu bewerten. Niedrigere Ansätze bedürfen eines gesonderten Nachweises (BMF-Schreiben vom 17.11.2017 unter Ziff. 3 und 4b).


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

    Themenbereich:
Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.