Bei einem kleinen Musikfestival sind Helfer im Einsatz, die für Ihre Hilfe eine Entlohnung in Form von freier Verpflegung während Ihres Einsatzes bekommen. Ist dies ein Fall für die Sozialversicherung? Müssen die Helfer bei z.B. Knappschaft oder Krankenkasse gemeldet werden oder ist das "nur" ein Fall für die Berufsgenossenschaft (PGS: 190 und BGS: 0000)?

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Unentgeltliche Mitarbeiter Musikfestival
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RE: Unentgeltliche Mitarbeiter Musikfestival
Sehr geehrter Herr Schlageter,
in der Sozialversicherung wird ein relevantes Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich nur gegen die Zahlung von Entgelt begründet. Wird freie Verpflegung gestellt, liegt allerdings ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor, welcher auch in der Sozialversicherung als geldwerter Vorteil und somit Arbeitsentgelt zu werten ist.
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung) zu bewerten. In den Sachbezugswerten für 2025 sind kalendertäglich 2,30 € (Frühstück) 4,40 € (Mittagessen) und 4,40 € (Abendessen) festgelegt. Diese Beträge sind grundsätzlich als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen und führen ggf. dazu, dass eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt und eine Meldung zur Minijobzentrale zu erstellen ist.
Der Arbeitgeber hat aber die Möglichkeit, die kostenlose Verpflegung (Mahlzeiten) pauschal mit dem Pauschsteuersatz von 25% zu versteuern.
Die Pauschalierungsmöglichkeit von Mahlzeiten ist in § 40 Abs. 2 Nr. 1 und 1a EStG geregelt. Die Pauschalierung führt dazu, dass kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung vorliegt.
Da es in diesen Fällen dann an der Entgeltlichkeit fehlt, liegt weder eine sozialversicherungspflichtige noch eine geringfügige Beschäftigung vor.
Mit freundlichen Grüßen
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