Expertenforum - unbezahltes Praktikum zwischen Schule und dualem Studium

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  • 01
    unbezahltes Praktikum zwischen Schule und dualem Studium

    Guten Tag,


    ein Mandant von uns hat einem Praktikanten, der ein kurzes unentgeltliches Praktikum absolviert.

    Dieses Praktikum fand zwischen Schule und Dualem Studium statt. Er wird im April dann ein duales Studium bei unserem Mandanten beginnen.

    Muss dieser Praktikant bei der Berufsgenossenschaft , also mit Personengruppe 190 gemeldet werden, oder ist dies nicht nötig?

    Als kleines Dankeschön hat er einen Geschenkgutschein erhalten, der über 60 € lag. Ist dies dann schon als "Entgelt" zu werten? Auch wenn er pauschal versteuert wird?

    Wir sind uns hier nicht ganz einig , deshalb benötigen wir hier Ihre Unterstützung!


    Vielen Dank im Voraus!

    UKoerner


     

  • 02
    RE: unbezahltes Praktikum zwischen Schule und dualem Studium

    Guten Tag,
     
    wir unterstellen, dass es sich um ein freiwilliges und in keiner Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum handelt.
     
    Bei einem „freiwilligen Praktikum“ handelt es sich im sozialversicherungsrechtlichen Sinne grundsätzlich um ein „normales“ Beschäftigungsverhältnis.
     
    Wird ein solches Praktikum mit einem monatlichen Entgelt bis zu 556,00 Euro absolviert, handelt es sich um ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis, bei dem die Beiträge an die Minijobzentrale abzuführen sind.
    Der Geschenkgutschein wird als Arbeitsentgelt gewertet, da der Steuerfreibetrag von 50 Euro überschritten wird.

    In einem solchen Sachverhalt ist jedoch zu prüfen, inwiefern die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung erfüllt sind.
     
    Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Beschäftigungen, die nur gelegentlich (z. B. von Schülern oder zwischen Schulabschluss und „beabsichtigtem“ Studium) ausgeübt werden, sind im Allgemeinen von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher als nicht berufsmäßig anzusehen.
     
    In ihrem Fall wird ein duales Studium aufgenommen, so dass eine kurzfristige Beschäftigung aufgrund der Berufsmäßigkeit grundsätzlich nicht möglich wäre. Die Berufsmäßigkeit wird jedoch nur geprüft, wenn das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 556 Euro/Monat  überschreitet. 

    In Ihrem Fall kann eine Anmeldung als sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung zur Minijobzentrale mit der Personengruppe 110 und den Beitragsgruppen 0000 erfolgen.  

    Nicht selten soll seitens des Arbeitgebers mit dem Schnupperpraktikum festgestellt werden, ob sich der Praktikant für eine anschließende, längerfristige Tätigkeit im Unternehmen eignet. Die Schnupperphase muss dann sorgfältig von dem anschließenden Arbeitsverhältnis abgegrenzt werden. Sobald der Praktikant aktiv mitarbeitet, liegt ein Arbeitsvertrag vor, der auch eine adäquate Vergütung vorsehen muss. 

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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