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  • 01
    Unbezahlter Urlaub und Firmenwagen

    Liebes Expertenteam,


    uns ist die korrekte Sozialversicherungsabrechnung in folgenden zwei Fällen nicht klar:


    1) Ein Arbeitnehmer hat einen Firmenwagen zur Privatnutzung mit 1%-Regelung. Er darf ihn während eines unbezahlten Urlaubs (länger als ein Zeitmonat) nutzen. Werden weiterhin Sozialversicherungsbeiträge für laufendes Entgelt abgerechnet? Entfällt deswegen die Abmeldung nach einem Zeitmonat? Werden die SV-Tage nach dem Zeitmonat gekürzt oder laufen sie weiter?


    2) Ein Arbeitnehmer hat einige Monate unbezahlten Urlaub. Sein Firmenwagen wird ihm im dritten Monat des unbezahlten Urlaubs übergeben. Es soll mit 1%-Regelung abgerechnet werden. Werden ab dem Zeitpunkt Sozialversicherungsbeiträge fällig? Muss der Arbeitnehmer mit Start der Abrechnung wieder angemeldet werden? Bleiben die SV-Tage gekürzt oder hat der Arbeitnehmer wieder SV-Tage?


    Vielen Dank!

  • 02
    RE: Unbezahlter Urlaub und Firmenwagen

    Hallo AbrechnungL+G,
     
    eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Sofern eine Arbeitsunterbrechung „länger als einen (Zeit-)Monat“ andauert, endet die entgeltliche Beschäftigung nach einem Monat, sodass eine Abmeldung mit dem Abgabegrund „34“ zu übermitteln ist.
     
    Da die Sozialversicherungspflicht grundsätzlich von zwei Faktoren abhängig ist – nämlich der Erbringung einer tatsächlichen Arbeitsleistung und der Zahlung von Arbeitsentgelt – kommt nach unserer Einschätzung durch die weitere private Nutzung des Dienstwagens während eines unbezahlten Urlaubs größer als einen Monat keine Sozialversicherungspflicht und somit auch kein Krankenversicherungsschutz zustande.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Unbezahlter Urlaub und Firmenwagen

    Liebes Expertenteam,


    vielen Dank für die Information.


    Daraus leiten sich für mich folgende weiterführende Fragen bei untermonatigem Anfang und Ende des unbezahlten Urlaubs ab, beispielsweise in der Monatsmitte:


    1. Beginn des unbezahlten Urlaubs beispielsweise Mitte März, Abmeldung Mitte April und bis dahin SV-Tage. Wie ist die Beitragspflicht für den weiter zur Verfügung gestellten Firmenwagen im April?


    a) keine, weil nicht gearbeitet wird,

    b) anteilig entsprechend den SV-Tagen, weil nicht gearbeitet wurde, es aber SV-Tage gibt, oder

    c) komplett, weil es im Monat noch SV-Tage, wenn auch ohne geleistete Arbeit, gibt und Firmenwagen mit Monatswerten abgerechnet werden?


    2. Ende des unbezahlten Urlaubs Mitte Juni, Anmeldung zu Mitte Juni. Wie ist hier die Beitragspflicht für den weiter genutzten Firmenwagen?


    a) anteilig entsprechend den SV-Tagen oder

    b) komplett, weil in dem Monat SV-Tage vorliegen, gearbeitet wird und Firmenwagen immer mit Monatswerten abgerechnet werden.


    Vielen Dank!

  • 04
    RE: Unbezahlter Urlaub und Firmenwagen

    Hallo AbrechnungL+G,
     
    wird einem Arbeitnehmer ein Firmenwagen zum privaten Gebrauch unentgeltlich überlassen, so liegt ein geldwerter Vorteil vor. Dieser unterliegt grundsätzlich der Steuer- und Beitragspflicht.
     
    Zu berücksichtigen ist jedoch das Besprechungsergebnis des GKV-Spitzenverbandes vom 08.11.2017. In diesem wurde (unter Punkt 4) festgelegt, dass selbst Freistellungen von der Arbeit unter Fortzahlung von Arbeitsentgelt (aufgrund eines länger andauernden unbezahlten Urlaubs) nach den Erwägungen des Gesetzgebers nur auf der Grundlage ausdrücklicher Regelungen (z. B. im Rahmen flexibler Arbeitszeitregelungen nach § 7 Abs. 1a Satz 2 SGB IV oder im Rahmen von Wertguthabenvereinbarungen nach § 7 Abs. 1a Satz 1 SGB IV) sozialversicherungsrechtlich zulässig bzw. für das Fortbestehen des Versicherungsverhältnisses unschädlich sind.
     
    Mit diesen Erwägungen würde eine andere Auslegung (als die vorstehend aufgezeigte) zu den für Arbeitnehmer eintretenden sozialversicherungsrechtlichen Folgen eines länger andauernden unbezahlten Urlaubs nicht in Einklang zu bringen sein.
     
    Somit ist der Arbeitnehmer - trotz weiterer Nutzung des Firmen-PKW - nach einem Monat mit Abgabegrund „34“ abzumelden.
     
    Auf Ihre Fragestellung bezogen, ist in Ihrem ersten Beispiel nach unserer Einschätzung die „Variante b)“ zutreffend, während im zweiten Beispiel die „Variante a)“ anzuwenden ist.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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