Expertenforum - Unbezahlter Urlaub und bezahlten Urlaub kombinieren

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  • 01
    Unbezahlter Urlaub und bezahlten Urlaub kombinieren

    Hallo,


    ein AN möchte folgende Zeiträume unbezahlten und bezahlten Urlaubs kombinieren, ohne aus der SV zu fallen.

    - 25.03. bis 20.04.: unbezahlter Urlaub

    - 21.04. bis 04.05.: bezahlter Urlaub

    - 05.05. bis 25.06.: unbezahlter Urlaub


    Wie verhält es sich hier mit dem SV-Schutz? Bezüglich unechter Unterbrechung finde ich es nur mit einem bezahlten Urlaubstag zwischen drin. Wie ist das, wenn der Zeitraum des bezahlten Urlaubs länger ist? Ist es dann möglich so seinen unbezahlten Urlaub zu verlängern, ohne den SV-Schutz zu verlieren?


    Danke!

  • 02
    RE: Unbezahlter Urlaub und bezahlten Urlaub kombinieren

    Guten Tag,
     
    die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung setzt die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt voraus. Der für die Annahme einer Beschäftigung und deren Fortbestand erforderliche Vollzug der Arbeit besteht idealtypisch in der realen Erbringung der Arbeitsleistung.
    Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung setzt zwar nicht zwingend und ausnahmslos eine tatsächliche Arbeitsleistung voraus, denn auch die vorübergehende Unterbrechung der Arbeit lässt das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses für eine relativ kurze Zeit unberührt, sofern der grundsätzliche Arbeits- und Fortsetzungswille auf beiden Seiten der Arbeitsvertragsparteien gegeben ist. In diesem Sinne werden durch die Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV auch die Fälle der fehlenden Arbeitserbringung ohne Entgeltzahlung von nicht länger als einen Monat als unschädlich für den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses erachtet.

    Fraglich ist, ob im Falle eines auf längere Dauer angelegten unbezahlten Urlaubs die Schutzwirkung des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV vor Ablauf der Monatsfrist dadurch erneuert werden kann, dass ein (oder mehrere) bezahlte(r) Urlaubstag(e) eingeschoben wird bzw. werden, um den unbezahlten Urlaub zu unterbrechen. Da diese Frage bislang durch höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht entschieden wurde, haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in der Besprechung vom 08.11.2017 hierzu folgendes festgelegt:

    Die Fiktionsregelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV stellt sich abweichend von dem Grundsatz, dass die Versicherungspflicht der Arbeitnehmer in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt voraussetzt, als eng auszulegende Ausnahmeregelung dar. Sie geht für den Regelfall davon aus, dass sich die Zeit der Arbeitsunterbrechung an eine tatsächlich vollzogene Beschäftigung anschließt, sodass es zu einem unmittelbaren Übergang von einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis in ein solches ohne Entgeltansprüche kommt. Zwar stellt auch die Zeit des bezahlten Urlaubs – unabhängig von seiner Dauer – ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis dar. Die Inanspruchnahme von bezahlten Urlaubstagen ist nach Ansicht der Besprechungsteilnehmer jedoch nicht geeignet, die Monatsfrist des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV nach einer vorangegangenen Phase des fiktiven Fortbestands des Beschäftigungsverhältnisses erneut auszulösen. Insofern sprechen Sinn und Zweck des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV gegen eine entsprechende (erneute) Anwendung im Falle einer „unechten Unterbrechung“ des unbezahlten Urlaubs durch Inanspruchnahme eines bezahlten Urlaubstages, also ohne dass tatsächlich eine Arbeitsleistung stattgefunden hat. Eine andere Auslegung würde eine nahezu beliebige Aneinanderreihung von bezahltem und unbezahltem Urlaub ermöglichen und damit zu einer unzulässigen Ausweitung der dem Grunde nach auf einen Monat beschränkten Fiktionsregelung führen.
     
    Ein Wiederaufleben des Monatszeitraumes ist also nicht durch eine „Unterbrechung der Unterbrechung“ durch bezahlte Tage (Urlaub) möglich.
     
    Wir empfehlen dem Mitarbeiter Kontakt mit der zuständigen Krankenkasse aufzunehmen, um den weiteren Versicherungsschutz zu klären.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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