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  • 01
    Unbezahlter Urlaub eines beschäftigten Rentners

    Hallo Expertenteam,

    wir haben einen Mitarbeiter, geb. 07.1959, privat versichert, in der Ärzteversorgung HH.

    Die gesetzliche Regelaltersrente (DRV) beginnt am 01.10.2025, die Regelaltersgrenze der ÄV HH beginnt am 01.06.2026. Über diesen Zeitpunkt wird er vorerst für 2 Jahre weiterbeschäftigt.

    Er reduziert seine Arbeitszeit ab dem 01.05.2026 von 100% auf 50%.

    Ab dem Rentenbeginn 01.06.2026 bis zum 31.08.2026 wird er unbezahlten Urlaub nehmen.


    Ich würde so vorgehen:

    - ab 01.10.2025 AV - Beitragsgruppe 2 - der AG zahlt den 1/2 Beitragssatz - AN frei

     KV 0/RV 0 / AV 2/ PV 0 // PGS 101


    - ab 01.05.2026: keine Veränderung trotz AZ-Reduzierung (unter der BBG), weiterhin privat versichert (in der RV ist nur noch auf das nun anfallende RV-Brutto der Beitrag zu zahlen)


    - ab 01.06.2026: Altersrentner in der ÄV / arbeitet weiter, mit Verzicht auf die RV-Freiheit, weiterhin privat versichert

     KV 0/ RV 3/ AV 2 / PV 0// PGS 119 (Zahlung der RV-Beiträge an die DRV)


    - ab 01.06.2026 – 30.06.2026 (Unbezahlter Urlaub – Monatsfrist)  es bleibt alles


    - SV-Meldung: 01.01.2026 – 30.06.2026 Grund 34 (Abmeldung aufgrund einer Unterbrechung von länger als einem Monat)


     MA muss sich vom 01.07.2026 – 31.08.2026 selbst versichern (er muss Kontakt mit seiner privaten KV aufnehmen)


    - SV-Meldung: ab 01.09.2026 Grund 13


    Ich hoffe dass ich hier richtig lag...

    Vielen Dank für Ihre Unterstützung


    Viele Grüße

    V. Bauer

     

  • 02
    RE: Unbezahlter Urlaub eines beschäftigten Rentners

    Guten Tag,
     
    in der von Ihnen geschilderten Konstellation können wir uns Ihren Ausführungen zu den beabsichtigten Meldungen nur anschließen.
     
    Durch das Erreichen der Regelaltersgrenze ändert sich der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung zum 01.10.2025 in die Beitragsgruppe 0020.
    Die Reduzierung der Arbeitszeit ab 01.05.2026 führt zu keiner Änderung der Beitragsgruppe, da Krankenversicherungspflicht durch die Regelung des
    § 6 Abs. 3a SGB  V nicht eintritt.
     
    Darüber hinaus ändert sich die Beitragsgruppe durch den Bezug einer Rente aus der Ärzteversorgung ab 01.06.2026  in 0320.
     
    Im Zusammenhang mit dem unbezahlten Urlaub vom 01.06.2026 bis 31.08.2026 ist eine Abmeldung zum 30.06.2026 mit Abgabegrund 34 zu erstellen.
    Eine Unterbrechungsmeldung zum 31.05.2026 ist durch die Abmeldung Beitragsgruppenwechsel nicht notwendig.
    Mit Wiederaufnahme der Beschäftigung zum 01.09.2026 erfolgt eine Anmeldung mit Abgabegrund 13.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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