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  • 01
    Unbezahlter Urlaub bei freiwillig ges. Versicherten

    Liebes Experten-Team,


    ist es korrekt, dass der AG bei freiwillig Versicherten den AG-Beitrag zur Sozialversicherung trotz eines unbezahlten Zeitraumes, wie Inanspruchnahme von unbez. Urlaub, bis zur BBG weiterzahlen muss? Und falls dem so ist, greift das bereits bei beispielsweise nur 3 unbezahlten Tagen in einem Monat oder erst >4 Wochen? Normalerweise endet ja die KV nach 4 Wochen, so dass sich der oder die Mitarbeitende selbst oder familienversichern muss. Hier ist nun das Thema aufgekommen, dass wir bei freiwillig Versicherten unseren Beitrag trotzdem weiter bezahlen müssen, ist das wirklich so?


    Vielen lieben Dank für Ihre Hilfe!

  • 02
    RE: Unbezahlter Urlaub bei freiwillig ges. Versicherten

    Hallo Persofrager,
     
    bei freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmern, die deshalb versicherungsfrei sind, weil deren Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, werden die Beiträge aus der Beitragsbemessungsgrenze ermittelt. Dies gilt auch für die Fälle, in denen unbezahlter Urlaub genommen wird. Eine Reduzierung der Beitragshöhe findet (zunächst) nicht statt. Insoweit wird unterstellt, dass die auf das Kalenderjahr bezogene Einkommenssituation sich nicht derart ändert, dass in jedem Fall der Unterbrechung ein Unterschreiten der Jahresbeitragsbemessungsgrenze angenommen werden „muss“. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Satz 3 der vom GKV-Spitzenverband aufgestellten Beitragsverfahrensgrundsätze für Selbstzahler.
     
    Die Beitragszahlung hat in einem solchen Fall durch den Versicherten im Rahmen einer freiwilligen Versicherung zu erfolgen. Sofern das Firmenzahlerverfahren genutzt wird, kann dieses für die Zeit des unbezahlten Urlaubs nicht angewandt werden.
     
    Es besteht darüber hinaus aufgrund der fehlenden Zahlung von Arbeitsentgelt kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss (§ 14 Sozialgesetzbuch (SGB) IV in Verbindung mit § 257 SGB V).
     
    Demzufolge ist Ihre Annahme korrekt, dass in einem solchen Fall ein freiwillig gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer den Krankenversicherungsbeitrag für Zeiten eines dreitägigen unbezahlten Urlaubs komplett selbst zu entrichten hat.  
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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