Expertenforum - Umwandlung Weihnachtsgeld in Urlaubstage

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  • 01
    Umwandlung Weihnachtsgeld in Urlaubstage

    Ist es möglich, das Weihnachtsgeld (13. Gehalt) in Urlaubstage umzuwandeln? Der Mindestlohn wird auf jeden Fall eingehalten und es würde eine Änderung zum Arbeitsvertrag erfolgen. Über eine Rückmeldung wäre ich dankbar.

  • 02
    RE: Umwandlung Weihnachtsgeld in Urlaubstage

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Eine Umwandlung des Weihnachtsgeldes in Urlaubstage ist jedenfalls dann möglich, wenn die Gewährung des Weihnachtsgeldes „nur“ auf arbeitsvertraglicher Grundlage erfolgt.


    Sollte das Weihnachtsgeld dagegen auf Grundlage eines normativ geltenden Tarifvertrages gezahlt werden, ist die Umwandlung nicht möglich. Von einem normativ geltenden Tarifvertrag spricht man, wenn der Arbeitnehmer Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ist und der Arbeitgeber entweder selbst den Tarifvertrag abgeschlossen hat (sogenannter Haus- oder Firmentarifvertrag) oder der Arbeitgeber Mitglied im tarifschließenden Arbeitgeberverband ist.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 03
    RE: Umwandlung Weihnachtsgeld in Urlaubstage

    Vielen Dank für die schnelle Anwort. Hat die Umwandlung von Weihnachtsgeld in Urlaubstage sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen? Der Arbeitnehmer bekommt ja kein Weihnachtsgeld.


    Vielen Dank im Voraus für Ihre Mühe.

  • 04
    RE: Umwandlung Weihnachtsgeld in Urlaubstage

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Nachfrage.


    Hierzu melden sich unsere Experten im Sozialversicherungsrecht nochmals gesondert bei Ihnen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 05
    RE: Umwandlung Weihnachtsgeld in Urlaubstage

    Guten Tag,

    nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV entstehen die Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, sobald dieses ausgezahlt ist. Damit wird für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt das Zuflussprinzip festgeschrieben. Maßgebend für die Beitragspflicht von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt ist demnach, ob und wann die Einmalzahlung zugeflossen ist. Beiträge können nicht geltend gemacht werden, wenn das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt tatsächlich nicht gezahlt worden ist.
     
    Sofern in Ihrer Fallgestaltung arbeitsrechtlich wirksam zugunsten von Urlaubstagen auf ein Weihnachtsgeld verzichtet wird, besteht hier im oben genannten Sinne kein beitragspflichtiger Einmalbezug.

    Mit freundlichen Grüßen
    Ihr Expertenteam
     

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