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  • 01
    Umstieg von Gleitzone zu Minijob

    Liebes Expertenforum, eine Mitarbeiterin (Altersvollrenterin, aber das dürfte hier nicht von Belang sein) wird auf Stundenbasis in der Gleitzone beschäftigt. In 2024 kam sie damit über die Minijobgrenze, damit war die Abrechnung so korrekt. In 2025 haben wir jetzt festgestellt, dass nicht mehr soviele Stunden abgerechnet werden und sie im Durchschnitt unter der Minijobgrenze bleibt. Schlüsseln wir sie ab 1. Juli (also nach der Feststellung) auf Minijob um oder lassen wir sie so weiterlaufen, falls doch nochmal mehr abgerechnet wird und ändern dann erst zu Januar 2026? Oder müssen wir das womöglich rückwirkend zum 1. Januar korrigieren (aber da haben wir noch nicht absehen können, dass sie nicht mehr soviele Stunden arbeiten wird)?

    Vielen Dank für eine Auskunft.

  • 02
    RE: Umstieg von Gleitzone zu Minijob

    Guten Tag,
     
    für Beschäftigte mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 556,01 Euro bis 2.000,00 Euro monatlich ist die Beitragsberechnung im Übergangsbereich vorzunehmen. Bei der Prüfung der Frage, ob das regelmäßige Arbeitsentgelt im Übergangsbereich liegt, hat der Arbeitgeber grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat.
     
    Ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen. Dabei dürfen Änderungen des Arbeitsentgelts erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das neue Entgelt besteht.
     
    Als Zeitraum, auf den die vorausschauende Betrachtung bei Beschäftigten zu erstrecken ist, wird grundsätzlich der Zeitraum eines Jahres (nicht Kalenderjahr) angesehen (z.B. 01.07.2025 bis 30.06.2026).
     
    Es bestehen keine Bedenken, wenn Arbeitgeber aus abrechnungstechnischen Gründen stets zu Beginn eines jeden Kalenderjahres eine erneute vorausschauende Jahresbetrachtung zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts anstellen (z.B. 01.01.2025 bis 31.12.2025).
     
    Sofern das regelmäßige Arbeitsentgelt nicht mehr innerhalb der oben angegebenen Entgeltgrenzen liegt, ist eine Umstellung auf einen Minijjob vorzunehmen. Dieser Wechsel kann unter Umständen auch mehrmals im Jahr vorkommen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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