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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Umschulung und Sozialversicherung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    folgender praktischer Fall:


    Betrieb A, Frau B und der Bildungsträger C haben für die Zeit vom 30. Juni 2025 bis 11. September 2026 einen Vertrag über eine betriebliche Lernphase (Praktikum) als Kauffrau für Büromanagement geschlossen. Grundlage dieses Vertrages ist ein Umschulungsvertrag zwischen Frau B und Bildungsträger C mit einer Ausbildungsdauer vom 02.09.2024 bis 23.07.2027, davon Praktikumszeit 30.06.2025 bis 11.09.2026. Weder Betrieb A noch Bildungsträger C gewähren Frau B eine Vergütung. Kostenträger der Umschulungsmaßnahme (Lehrgangskosten usw.) ist die Agentur für Arbeit. Für die gesamte Dauer der Umschulungsmaßnahme (2024-2027) erhält Frau B Arbeitslosengeld nach § 136 SGB III von der Agentur für Arbeit und ist aufgrund des Leistungsbezugs Mitglied der AOK Bayern. Nach dem Praktikumsvertrag ist Frau B über den Bildungsträger C mit Beginn des Lehrgangs gesetzlich unfallversichert.


    Fragen:

    Besteht für die Dauer des unentgeltlichen Praktikums während des Umschulungsverhältnisses Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung?

    Muss der Praktikumsbetrieb B Melde- und Beitragsrechte zur Sozialver-sicherung beachten? Wenn ja, welche?

    Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

    Freundliche Grüße

    Johann Reiter

     

  • 02
    RE: Umschulung und Sozialversicherung

    Hallo Herr Reiter,
     
    bei einer Umschulung, die durch die Agentur für Arbeit durchgeführt und finanziert wird, ist diese grundsätzlich zur Meldung verpflichtet. Bei Beschäftigungen/Praktika, die im Rahmen einer solchen Umschulung durchgeführt werden, informiert die Agentur für Arbeit die Unternehmen über die Meldepflicht, damit keine doppelten Meldungen erstellt werden. Daher erachten wir es für sinnvoll, zunächst die Agentur für Arbeit zu kontaktieren und die Sachlage zu klären.
     
    Da Umschulungsmaßnahmen sehr vielseitig und oft auch individuell auf die betroffene Person zugeschnitten sind, ergeben sich möglicherweise sozialversicherungsrechtlich unterschiedliche Beurteilungen.
     
    Deshalb ist in Ihrem Fall im nächsten Schritt eine Anfrage bei der zuständigen Krankenkasse von Frau „B“ (hier: AOK Bayern unter Vorlage der entsprechenden Umschulungsvereinbarung sowie des Praktikantenvertrages) zur Beurteilung des konkreten Einzelfalles anzuraten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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