Guten Tag,
der Geschäftsführer ist mit 33% an der Gesellschaft (GmbH) beteiligt.
SV-Pflicht liegt vor, wie verhält es sich mit der Umlagepflicht?
Vielen Dank.
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Guten Tag,
der Geschäftsführer ist mit 33% an der Gesellschaft (GmbH) beteiligt.
SV-Pflicht liegt vor, wie verhält es sich mit der Umlagepflicht?
Vielen Dank.
Hallo Lohn,
Mehrheits-Gesellschafter-Geschäftsführer, die nicht sozialversicherungspflichtig sind, werden weder am U1- noch am U2-Ausgleichsverfahren beteiligt. Insolvenzgeldumlagebeiträge sind für diesen Personenkreis ebenfalls nicht zu entrichten.
Bei Fremdgeschäftsführern und bei Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH ist – wie in Ihrem Fall unterstellt - eine unterschiedliche arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft zu berücksichtigen. Als Beschäftigte im Sinne der Sozialversicherung sind diese Personen in das U2-Verfahren einbezogen.
Insolvenzgeldumlagebeiträge sind ebenfalls zu zahlen.
Vom U1-Verfahren sind sie jedoch ausgenommen, weil sie als Organmitglieder juristischer Personen arbeitsrechtlich nicht zu den Arbeitnehmern zählen.
Diese sich aus den grundsätzlichen Hinweisen zum „Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren)“ vom 19. November 2019 ergebende Regelung hat zur Folge, dass aufgrund der Nichtteilnahme am U1-Verfahren keine Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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