Expertenforum - Umlagepflicht Arbeitgeber

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  • 01
    Umlagepflicht Arbeitgeber

    Hallo liebes Expertenteam,


    ich hätte eine Frage zur Umlagepflicht eines Betriebes.

    Im August 2024 wurde eine GmbH gegründet, mit der Absicht einen bestehenden Hotelbetrieb zu übernehmen.

    Zum 01.12.2024 wurde dann der erste Mitarbeiter (Manager) eingestellt, der alles für die Übernahme zum 01.01.2025 in die Wege leiten sollte.

    Zum 01.01. wurden dann im Rahmen eines Betriebsübergangs 46 Mitarbeiter vom vorherigen Betreiber übernommen.

    Wird hier trotzdem bei der Prüfung der Umlagepflicht ab dem 01.01.2025 die Beschäftigtenzahl vom Vorjahr herangezogen, sodass der Betrieb 2025 noch Umlagepflichtig ist?


    Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung.

  • 02
    RE: Umlagepflicht Arbeitgeber

    Hallo LugerV,
     
    für die Teilnahme am U1-Verfahren ist bei der Prüfung, ob der Arbeitgeber nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt, von der Gesamtzahl der im Betrieb tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmer auszugehen. Dies bedeutet, dass bei der Feststellung der Arbeitnehmerzahl grundsätzlich alle Arbeitnehmer des Betriebes zu berücksichtigen sind.
     
    Bei Errichtung eines Betriebes im Laufe eines Kalenderjahres nimmt der Arbeitgeber in diesem Kalenderjahr am Ausgleichsverfahren teil, wenn nach der Art des Betriebes anzunehmen ist, dass während der überwiegenden Zahl der noch verbleibenden Monate dieses Kalenderjahres nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt werden.
     
    Einer Errichtung steht die Übernahme eines Betriebes durch einen anderen Arbeitgeber gleich, wenn ein neuer Betrieb entstanden ist. Im Falle eines Betriebsübergangs, bei dem infolge eines Rechtsgeschäfts der Betrieb die Person des Betriebsinhabers wechselt und ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt, bleibt grds. die für das laufende Kalenderjahr getroffene Feststellung maßgebend.
     
    Zu dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt geben nach unserer Einschätzung weder das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) noch die „Grundsätzlichen Hinweise des GKV-Spitzenverbands zum Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen“ vom 09.November 2019 eine klare Regelung vor.
     
     
    Deshalb empfehlen wir Ihnen ein Feststellungsverfahren zur Umlagepflicht - U1 bei einer der zuständigen Krankenkasse zu beantragen, um in Ihrem Sachverhalt eine Entscheidung herbeizuführen. Der hiernach von einer Krankenkasse erteilte Feststellungsbescheid gilt gegenüber allen Krankenkassen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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