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  • 01
    Umlagepflicht

    Hallo,

    ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts grds. pflichtig zur U1 und U2? Ich gehe davon aus, dass sie nicht den Umlagen U1 und U2 nach § 11 AAG unterliegt. Liege ich damit richtig? Danke

  • 02
    RE: Umlagepflicht

    Sehr geehrter Herr Becker,
     
    der § 11 AAG regelt die Ausnahmevorschriften.
    Der Erstattungsanspruch nach § 1 Abs. 1 AAG ist nicht anzuwenden auf u.a.
     
    den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die hinsichtlich der für die Beschäftigten des Bundes, der Länder oder der Gemeinden geltenden Tarifverträge tarifgebunden sind, sowie die Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Unternehmen einschließlich deren Spitzenverbände,
     
    Somit stimmen wir Ihnen zu, dass keine Umlagepflicht für eine Anstalt des öfentlichen Rechts vorliegt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Umlagepflicht

    Hallo,

    vielen Dank für Ihre Antwort. Aber nachdem ich mir den § 11 AAG nochmal genau angeschaut habe, bin ich zu der Überzeugung gekommen dass die U1 für eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, nicht zu zahlen ist, die U2 ist aber zu zahlen. liege ich damit richtig?

    Vielen Dank

  • 04
    RE: Umlagepflicht

    Guten Tag,
     
    die Ausnahmevorschrift des § 11 Abs. 1 AAG bezieht sich auf die Erstattung nach § 1 Abs. 1 AAG. Dort ist der Erstattungsanspruch für das fortgezahlte Arbeitsentgelt bei Arbeitsunfähigkeit nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt.
     
    Nach dieser Regelung sind daher keine U1-Beiträge zu zahlen.
     
    Da es in diesem Zusammenhang keine Ausnahmeregelung für die Erstattung der Aufwendungen nach dem Mutterschutzgesetz (§ 1 Abs. 2 AAG) gibt, sind grundsätzlich U2-Beiträge zu entrichten.
     
    Insoweit bestätigen wir Ihre Auffassung, dass nur die Beiträge zur Umlage 1 entfallen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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