Guten Morgen,
eine Volkshochschule hat bisher keine Beiträge zur Umlage 1 abgeführt.
Liegen wir richtig, dass diese Branche zu den im § 11 AAG aufgeführten Betrieben zählt?
Vielen Dank.
Peter Weber
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Guten Morgen,
eine Volkshochschule hat bisher keine Beiträge zur Umlage 1 abgeführt.
Liegen wir richtig, dass diese Branche zu den im § 11 AAG aufgeführten Betrieben zählt?
Vielen Dank.
Peter Weber
Guten Tag,
von der generellen Umlagepflicht sind bestimmte Arbeitgeber ausgenommen.
Die Ausnahmevorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 1 AAG nennt mögliche Fallkonstellationen:
Bund, Länder und Gemeinden
Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist
Juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn die Zahlungsfähigkeit kraft Gesetzes durch Bund, Länder oder Gemeinden gesichert ist
Als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierte Religionsgemeinschaften und ihre die gleiche Rechtstellung genießenden Untergliederungen
Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
Botschaften und Konsulate ausländischer Staaten in der Bundesrepublik Deutschland
Wohnungseigentümergemeinschaften, für die ein Insolvenzverfahren nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WoEigG) ausgeschlossen ist
Betriebe, die durch den Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortgeführt werden (BSG v. 31.05.1978 12 RAr 57-77)
Privathaushalte
Die rechtliche Einordnung der Volkshochschule ist für uns ohne entsprechende Hintergrundinformationen der Trägerschaft nicht möglich, da Volkshochschulen in unterschiedlichen Rechtsformen geführt werden können.
Wir empfehlen deshalb für eine rechtsichere Beurteilung die beteiligten Einzugsstellen einzubinden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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