Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben noch ein Frage bezüglich Ihrer Antwort vom 06.05.2025
Sie sagen ein Indiz gegen ein Arbeitsverhältnis ist, wenn sich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 622 BGB richtet. Dieser § bezieht sich auf die Kündigungsfristen und nicht auf die Entgeltfortzahlung.
Können Sie uns hier bitte weiterhelfen?
Viele Dank
Mit freundlichen Grüßen
Eveline Fassbinder
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RE: Umlage 1, Geschäftsführer einer GmbH
Von: Ihr Expertenteam am 06.05.2025
Guten Tag,
bei Fremdgeschäftsführern oder Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführern kommt es – was die Einbeziehung in das Umlageverfahren U1 des Aufwendungsausgleichsgesetzes (AAG) betrifft - allein auf die arbeitsrechtliche Betrachtungsweise an.
So zählen im Arbeitsrecht Organmitglieder juristischer Personen nicht zu den Arbeitnehmern.
Bei ihnen fehlt es nicht nur an der persönlichen Abhängigkeit; sie repräsentieren vielmehr die juristische Person unmittelbar als Arbeitgeber.
Die Arbeitnehmereigenschaft von GmbH-Geschäftsführern ist deshalb im Regelfall zu verneinen (Urteil des BAG vom 26.05.1999).
Ausnahmsweise kann das Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers ein Arbeitsverhältnis sein, wenn über die gesellschaftsrechtlichen Weisungsverhältnisse hinaus die Gesellschaft typische arbeitsrechtliche, d. h. arbeitsbegleitende und die konkrete Leistungserbringung steuernde Weisungen erteilen kann.
Indiz gegen ein Arbeitsverhältnis ist, wenn sich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 622 BGB richtet.
Ebenso bietet § 5 Abs. 1 Satz 3 Arbeitsgerichtsgesetz eine Hilfestellung bei dieser Beurteilung; danach gelten Personen nicht als Arbeitnehmer, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person berufen sind. Die Frage, welche Gerichtsbarkeit bei Streitigkeiten zwischen dem GmbH-Geschäftsführer und der GmbH zuständig ist, kann als weiteres Abgrenzungskriterium dienen. Ist die Arbeitsgerichtsbarkeit nicht zuständig, handelt es sich arbeitsrechtlich nicht um
einen Arbeitnehmer.
Folglich sind GmbH-Geschäftsführer, die als Fremdgeschäftsführer oder Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer tätig sind, bei der „Feststellung der Teilnahme am U1-Verfahren“ nicht zu berücksichtigen.
Die Abführung von U1-Beiträgen entfällt somit grundsätzlich, es sei denn, dass es sich nach den oben genannten Grundsätzen im Ausnahmefall „arbeitsrechtlich“ um einen Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin handelt.
Sofern nach den vorgenannten Regelungen keine U1-Beiträge zu entrichten sind, ist auch keine Erstattung im Falle der Arbeitsunfähigkeit möglich. Hierbei ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer (freiwillig) gesetzlich versichert ist oder privat krankenversichert.
Auch ein Geschäftsführer ohne entsprechenden Anstellungsvertrag ist Organmitglied der GmbH und somit aus unserer Sicht, ebenso wie der Fremdgeschäftsführer, als juristischer Vertreter des Arbeitgebers zu sehen und unterliegt nicht der Umlagepflicht U1.
Die Bestellung erfolgt durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung. Damit erhält der Geschäftsführer die Organstellung und die damit verbundene Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis. Die Bestellung des Geschäftsführers ist von der Geschäftsführung in notarieller Form beim Handelsregister zur Eintragung anzumelden. Die Eintragung ist jedoch keine Voraussetzung für die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, diese entsteht bereits mit der Annahme der Bestellung durch den Geschäftsführer.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam