Liebes Expertenteam,
ich brauche Ihre Unterstützung.
Ausgangssituation:
Wir (gemeinnützige Pflegeeinrichtung) beschäftigen zwei marokkanische Auszubildende. Eine Beschäftigung als Ausbildung zur Pflegefachkraft ist von der Ausländerbehörde gestattet worden.
Jetzt würden wir diese zwei Auszubildende gerne im Rahmen der Übungsleiterpauschale beschäftigen. Es handelt sich hierbei um unterschiedliche Tätigkeiten, die durch entsprechende Arbeitsverträge klar voneinander abgegrenzt sind.
Nach Rücksprache mit der zuständigen Ausländerbehörde wird hier der §16a Abs. 3 AufenthG angefügt, wonach es eine vom Zweck her unabhängige Beschäftigung zur originären Beschäftigung sein muss. Dies ist meiner Auffassung nach durch die unterschiedlichen Tätigkeiten im Rahmen unserer gemeinnützigen Pflegeeinrichtung gegeben.
Die Ausländerbehörde zweifelt dies an. Hier bedeutet unabhängige Beschäftigung: z.B. Tagsüber Ausbildung zur Pflegefachkraft, abends im Einzelhandel.
Leider gibt es aber keine schriftliche Mitteilung hierzu.
Haben Sie vielleicht weitere Ausführungen?
Über eine Rückmeldung würde ich mich freuen.
Vielen Dank!
Max Meyer