Expertenforum - Üebungsleiterpauschale

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Üebungsleiterpauschale

    Liebes Expertenteam,


    ich brauche Ihre Unterstützung.


    Ausgangssituation:

    Wir (gemeinnützige Pflegeeinrichtung) beschäftigen zwei marokkanische Auszubildende. Eine Beschäftigung als Ausbildung zur Pflegefachkraft ist von der Ausländerbehörde gestattet worden.


    Jetzt würden wir diese zwei Auszubildende gerne im Rahmen der Übungsleiterpauschale beschäftigen. Es handelt sich hierbei um unterschiedliche Tätigkeiten, die durch entsprechende Arbeitsverträge klar voneinander abgegrenzt sind.


    Nach Rücksprache mit der zuständigen Ausländerbehörde wird hier der §16a Abs. 3 AufenthG angefügt, wonach es eine vom Zweck her unabhängige Beschäftigung zur originären Beschäftigung sein muss. Dies ist meiner Auffassung nach durch die unterschiedlichen Tätigkeiten im Rahmen unserer gemeinnützigen Pflegeeinrichtung gegeben.


    Die Ausländerbehörde zweifelt dies an. Hier bedeutet unabhängige Beschäftigung: z.B. Tagsüber Ausbildung zur Pflegefachkraft, abends im Einzelhandel.


    Leider gibt es aber keine schriftliche Mitteilung hierzu.


    Haben Sie vielleicht weitere Ausführungen?


    Über eine Rückmeldung würde ich mich freuen.


    Vielen Dank!


    Max Meyer

     

  • 02
    RE: Üebungsleiterpauschale

    Sehr geehrter Fragesteller,


    steuerlich gilt nach § 3 Nr. 26 EStG als (eine) Voraussetzung für die "Übungsleiterpauschale", dass die Tätigkeit nur im nebenberuflichen Umfang ausgeübt werden darf. Von der Finanzverwaltung und den Finanzgerichten akzeptiert wird insoweit eine Tätigkeit von bis zu 14 Stunden wöchentlich (im Jahresdurchschnitt).


    Ob daneben eine hauptberufliche Tätigkeit (oder überhaupt irgendeine andere Tätigkeit) ausgeübt wird, ist für die steuerliche Betrachtung nicht relevant.


    Wir bitten um Verständnis, dass zu den aufenthalsrechtlichen Vorschriften keine Beratung und Einschätzung erfolgen kann.


    Mit freundlichen Grüßen

    ihr Fachexperte Steuerrecht

     

    Themenbereich:
Zur Übersicht

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.