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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Übungsleiterpauschale

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    zur Übungsleiterpauschale haben wir eine grundsätzliche Frage.

    Der Übungsleiter darf für die gleiche Tätigkeit nicht angesetzt werden.


    Wie ist die Definition "gleiche Tätigkeit" zu deuten?

    -ist hier der gleiche AG gemeint

    -ist hier das gleiche Tätigkeitsfeld gemeint, dass jedoch bei unterschiedlichen AG ausgeübt werden kann


    Kann in untenstehenden Beispielen die Übungsleiterpauschale angesetzt werden?


    Bsp.1

    AG 1: Krankenschwester

    AG 2: Heilerziehungspflegerin


    Bsp. 2

    AG 1: Ausbildung Heilerziehungspfleger

    AG 2: Pflegehelfer


    Bsp. 3. --> gelernte Gesundheits- und Krankenpflegerin

    AG 1 : Pädagogische Fachkraft

    AG 2: Heilerziehungspflegerin


    Bsp. 4

    AG 1: Altenpflegerin

    AG 2: Heilerziehungspflegerin


    Darf der Übungsleiter angesetzt werden, wenn bei beiden Arbeitgebern die gleiche Tätigkeit z.B. Heilerziehungspfleger ausgeübt wird?


    Danke vorab.

     

  • 02
    RE: Übungsleiterpauschale

    Guten Tag,
     
    Ihre Frage betrifft vorrangig das Steuerrecht. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Steuerrechts keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf steuerrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von ihrem Steuerberater, dem zuständigen Finanzamt sowie Fachanwälten für Steuerrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Steuerrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Steuerrecht“.
     
    Bezüglich der Arbeitgeberidentität geben wir Ihnen gerne Auskunft:
     
    Entscheidend ist allein, dass es sich nach den vorgenannten Merkmalen rechtlich um ein und denselben Arbeitgeber, das heißt um ein und dieselbe natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, handelt.
     
    Die sich aus den Geringfügigkeitsrichtlinien ergebenden Grundsätze haben nach unserer Einschätzung zur Folge, dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, nebenberufliche Tätigkeiten – also neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder einem Minijob - im Rahmen der Übungsleiter- oder der Ehrenamtspauschale beim gleichen Arbeitgeber parallel auszuüben und beide Vergütungen zu erhalten. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich jeweils um unterschiedliche Tätigkeiten handelt, die auch durch entsprechende Verträge klar voneinander abgegrenzt sind.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Übungsleiterpauschale

    Sehr geehrter Fragesteller,


    der Bundesfinanzhof hat die Anwendung der "Übungsleiterpauschale" nach § 3 Nr. 26 EStG abgelehnt, wenn die ehrenamtliche Nebentätigkeit in einem "schädlichen Zusammenhang mit einer nicht selbständigen Haupttätigkeit" besteht. Dafür ist maßgeblich, ob "zwischen beiden Tätigkeiten ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang mit einem bestehenden Dienstverhältnis ist (nur) anzunehmen, wenn beide Tätigkeiten gleichartig sind, der Steuerpflichtige mit der Nebentätigkeit eine ihm aus seinem Dienstverhältnis - faktisch oder rechtlich - obliegende Nebenpflicht erfüllt oder auch in der zusätzlichen Tätigkeit der Weisung und Kontrolle des Dienstherrn unterliegt (BFH, Beschluss vom 11.12.2017, VI B 75/17, Textziff. 5).


    Die Gleichartigkeit der Tätigkeit ist also nicht anhand der Berufsbezeichnungen, Qualifikationen etc. zu prüfen. Entscheidend ist vielmehr, ob die verschiedenen Tätigkeiten miteinander verflochten sind (vgl. FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.03.2018, 2 K 174/17 für den Fall ärztlicher Praxistätigkeit: kein Steuerfreibetrag bei gleichzeitiger und zusätzlicher Zahlung durch ein Universitätsklinikum für gleichzeitige praktische Unterweisung von Medizinstudenten). Wenn beide Tätigkeiten für denselben Dienstherrn/Arbeitgeber erfolgen, darf der Steuerfreibetrag nur angesetzt werden bei rechtlicher und tatsächlicher Trennung der Tätigkeitsbereiche (z.B. verschiedene Verträge mit verschiedenen Arbeitsaufgaben in verschiedenen Arbeitsumgebungen).


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

  • 04
    RE: Übungsleiterpauschale

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    danke für die Hilfestellung.


    Die Niederschrift ist etwas unverständlich zu verstehen/einzuordnen bzw. unsere Fragestellung bleibt hier noch etwas unklar.


    Verstehen wir es richtig, dass z.B. die Tätigkeit als Altenpfleger beim Hauptarbeitgeber ausgeübt werden kann + ebenso bei einer Zweitbeschäftigung/Nebentätigkeit, wenn es sich um unterschiedliche Arbeitgeber handelt? Fokussiert ist hier die Grundlage das gleiche Tätigkeitsfeld, jedoch bei unterschiedlichen Arbeitgebern.


    Bei einem Arbeitgeber dürfte nur die Anwendung erfolgen, wenn sich die Tätigkeitsfelder durch Abtrennung von Arbeitsverträgen klar unterscheiden.


    Für uns ist die grundlegende Frage aufgekommen, dass wenn z.B. beim HAG die Tätigkeit als Krankenschwester ausgeübt wird, wiederum eine Nebentätigkeit besteht, wo auch die gleiche Tätigkeit auf geringf. Basis ausgeübt wird, inwieweit die Übungsleiterpauschale angesetzt werden darf.


    Wir haben die Information erhalten, dass wenn es das gleiche Tätigkeitsfeld bei einem anderen AG ist, die Anwendung nicht erfolgen darf.


    Besteht die Möglichkeit auf das aufgeführte Beispiel kurz einzugehen und eine Schlussfolgerung von Ja/Nein aufzuzeigen?


    Danke vorab.

  • 05
    RE: Übungsleiterpauschale

    Sehr geehrter Fragesteller,


    für die Anwendbarkeit von § 3 Nr. 26 EStG ist nicht hinderlich, dass in einer Nebentätigkeit z.B. als Altenpflegerin beim gemeinnützigen Träger X derselbe Beruf ausgeübt wird wie im Hauptarbeitsverhältnis als Altenpflegerin bei der Y GmbH. Entscheidend ist vielmehr, ob zusammenhängende Arbeiten künstlich "aufgespalten" werden (keine Anwendbarkeit von § 3 Nr. 26 EStG) oder ob eine (isolierte) nebenberufliche Tätigkeit im Sinne von § 3 Nr. 26 EStG (hinsichtlich Art, Arbeitgeber etc.) getrennt und unabhängig neben dem Hauptarbeitsverhältnis steht. (Klarstellend: § 3 Nr. 26 EStG ist auch anwendbar, wenn überhaupt kein Hauptarbeitsverhältnis existiert.)


    Bei der von Ihnen formulierten Beispielsfrage (Tätigkeit als Krankenschwester) lautet die Antwort also "ja". Voraussetzung ist aber, dass sich Ihre Formulierung (in der Beispielsfrage) "die gleiche Tätigkeit" nur den Beruf bezieht. (Es darf also nicht "die gleiche Tätigkeit" verrichtet werden im Sinne von selben Arbeitsaufgaben am selben Arbeitsort.)


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

  • 06
    RE: Übungsleiterpauschale

    Wir wenden keine Übungsleiterpauschale an, wenn der Mitarbeiter bei uns bereits in einem SVpflichtigen Arbeitsverhältnis steht. Der Arbeitsort wäre grundlegend ein anderer, da unterschiedliche Arbeitgeber.


    Für uns war es nicht klar erkennbar, inwieweit die Differenzierung/Unterscheidung von den Kriterien heranzuziehen ist, da uns die Aussage "Übungsleiterpauschale im Nebenjob kann nicht angewendet werden, da die Nebentätigkeit als Altenpflegerin unmittelbar mit der Haupttätigkeit zusammenhängt und die Tätigkeit nicht ausreichend gemeinnützig geprägt ist herangetragen wurde.


    Greife ich die Information von Ihnen auf, ist es möglich, da zwei unterschiedliche AG.


    Wie ist die Niederschrift "Zusammenhängende Arbeiten künstlich "aufgespalten" werden oder ob eine (isolierte) nebenberufliche Tätigkeit hinsichtlich Art, Arbeitgeber etc. getrennt und unabhängig neben dem Hauptarbeitsverhältnis steht. " zu deuten bzw. was ist hierunter zu verstehen?


    Mit der Bezeichnung Tätigkeit im Beispielfall war nicht der Beruf selbst gemeint. Lt Niederschrift von Ihnen darf nicht "die gleiche Tätigkeit" verrichtet werden im Sinne von selben Arbeitsaufgaben am selben Arbeitsort. Wenn ein Mitarbeiter bei beiden Arbeitgebern als Altenpfleger eingestellt ist - wir kann ich mich absichern um zu prüfen, inwieweit die Tätigkeiten sich abgrenzen, um die Übungsleiterpauschale anzuwenden? Hier kann im allgemeinen nur die Berufsbezeichnung herangezogen werden.


    Die Berufsbezeichnung/eingestellt als beim Hauptarbeitgeber wird bei Einstellung abgefragt.

    Erfolgt hier die Angabe Altenpfleger + bei uns erfolgt die Einstellung Altenpfleger --> welche Überprüfungsschritte sind hier vorzunehmen, damit die Übungsleiterpauschale angesetzt werden kann

    --> Abgleich der einzelnen Tätigkeiten (Stellenbeschreibung --> was ist, wenn jedoch keine existiert) oder kann grundsätzlich die Übungsleiterpauschale angesetzt werden, da es zwei unterschiedliche Arbeitgeber sind


    Dieses Beispiel würde den Sachverhalt nochmal klar hervorbringen, inwieweit eine Anwendung möglich ist, welche Grundlagen als Nachweise erforderlich sind, damit die Übungsleiterpauschale angesetzt werden kann.


    Danke vorab.

  • 07
    RE: Übungsleiterpauschale

    Sehr geehrter Fragesteller,


    da für eine abschließende Beurteilung (mit auch dann noch verbleibenden Beurteilungsspielräumen) der konkrete Sachverhalt in den Details betrachtet werden müsste, ist empfehlenswert, eine Anrufungsauskunft des zuständigen Betriebsstätten-Finanzamts einzuholen (§ 42e EStG).


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht


     

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