Sehr geehrtes Expertenteam,
wir haben einen AN, der bei uns seit dem 05.09.24 mit 6/23 Stunden als Lehrkraft beschäftigt ist. Das Entgelt übersteigt die Minijobgrenze.
Er uns den Antrag nach § 3 Nr. 26 EStG eingereicht und beantragt die Berücksichtigung des Freibetrags. Laut seiner Aussage steht ihm dieser gemäß R 3.26 LStR und dem BMF-Schreiben vom 08.01.2021 (IV C 5 - S 2245/19/10001 :003) zu.
Wir sind uns nicht sicher, ob wir in diesem Fall den Übungsleiterfreibetrag anwenden müssen?!?!
Wir müssten ja - falls der Freibetrag angewandt werden muss - jede Lehrkraft darauf hinweisen, dass hier eine Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG vorliegt, weil die Tätigkeit
- als Ausbilder bzw. Erzieher darstellt
- eine Lehrtätigkeit im Rahmen der allgemeinen Bildung und Ausbildung ist
- und beim Begriff "nebenberuflichkeit" im Absatz 2 Satz 2 ausgeführt wird, das der Paragraph auch für Studenten gilt, die im steuerrechtlichen Sinn keinen Beruf ausüben.
Wir sind verzweifelt!!!
Vielen Dank für Ihre Hilfe!!
Beste Grüße
Ch. Kolter-Bekker