Expertenforum - Übungsleiterfreibetrag als beschäftigter Student

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  • 01
    Übungsleiterfreibetrag als beschäftigter Student

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    wir haben einen AN, der bei uns seit dem 05.09.24 mit 6/23 Stunden als Lehrkraft beschäftigt ist. Das Entgelt übersteigt die Minijobgrenze.

    Er uns den Antrag nach § 3 Nr. 26 EStG eingereicht und beantragt die Berücksichtigung des Freibetrags. Laut seiner Aussage steht ihm dieser gemäß R 3.26 LStR und dem BMF-Schreiben vom 08.01.2021 (IV C 5 - S 2245/19/10001 :003) zu.

    Wir sind uns nicht sicher, ob wir in diesem Fall den Übungsleiterfreibetrag anwenden müssen?!?!

    Wir müssten ja - falls der Freibetrag angewandt werden muss - jede Lehrkraft darauf hinweisen, dass hier eine Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG vorliegt, weil die Tätigkeit

    - als Ausbilder bzw. Erzieher darstellt

    - eine Lehrtätigkeit im Rahmen der allgemeinen Bildung und Ausbildung ist

    - und beim Begriff "nebenberuflichkeit" im Absatz 2 Satz 2 ausgeführt wird, das der Paragraph auch für Studenten gilt, die im steuerrechtlichen Sinn keinen Beruf ausüben.

    Wir sind verzweifelt!!!

    Vielen Dank für Ihre Hilfe!!

    Beste Grüße

    Ch. Kolter-Bekker

  • 02
    RE: Übungsleiterfreibetrag als beschäftigter Student

    Hallo Frau Kolter-Bekker,
     
    da Ihre Frage zur Anwendung der Übungsleiterfreibetrag vordergründig steuerrechtliche Aspekte beinhaltet, bitten wir um Verständnis, dass wir nur eine allgemeine Stellungnahme abgeben können.
     
    Unter die Regelung des § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) fallen u. a. die Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter bis zur Höhe von insgesamt 3.000,00 € im Kalenderjahr (sogenannte Übungsleiterpauschale). Der steuerliche Freibetrag ist für die Ermittlung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung in gleicher Weise zu berücksichtigen wie im Steuerrecht, das heißt, der steuerfreie Jahresbetrag von 3.000,00 € kann „pro rata“ (z. B. monatlich mit 250,00 €) angesetzt oder „en bloc“ (z. B. jeweils zum Jahresbeginn bzw. zu Beginn der Beschäftigung) ausgeschöpft werden.
     
    Die abgabenfreie Inanspruchnahme der Übungsleiterpauschale ist für die entsprechende Tätigkeit an eine Reihe von Bedingungen geknüpft, die sich aus dem Steuerrecht ergeben.
     
    Wird Steuerfreiheit durch das Finanzamt festgestellt, hat dies Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung zur Folge (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV).
     
    Sofern dem Mitarbeiter kein über den Übungsleiterfreibetrag hinausgehendes Entgelt gezahlt wird, entsteht kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung, so dass keine DEÜV-Anmeldung zu erstellen ist.
     
    Sollte allerdings über den Übungsleiterfreibetrag hinaus Arbeitsentgelt gezahlt werden, ist ausschließlich das den Freibetrag übersteigende „Entgelt“ für die Beurteilung und Verbeitragung der Beschäftigung zu Grunde zu legen. Hier wäre in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vorliegen.
     
    Ob durch die bei Ihnen ausgeübten Tätigkeiten die entsprechenden Voraussetzungen zur Anwendung des Übungsleiterfreibetrags tatsächlich angewandt werden kann, sollte mit dem zuständigen Finanzamt verbindlich geklärt werden. Die bloße Anwendung dieser Regelungen auf Veranlassung des Mitarbeiters durch Vorlage einer Bescheinigung ist nicht ausreichend.
     
    Sofern die Regelungen des Übungsleiterfreibetrags für die entsprechende Tätigkeit angewandt werden können, wären die betroffenen Lehrkräfte davon in Kenntnis zu setzen.
     
    Wir hoffen, Ihnen mit unserer Stellungnahme weiterhelfen zu können.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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