Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Übertragung Kind krank Tage

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    wir haben eine Nachwuchskraft, die ihre Kind-krank-Tage auf den anderen Elternteil übertragen möchte. Eine Übertragung ist jedoch nur möglich, wenn beide Elternteile eine Anspruch auf Kinderkrankengeld haben. § 19 Berufsbildungsgesetz regelt, dass Auszubildenden die Vergütung bis zu 6 Wochen je Verhinderungsfall fortzuzahlen ist, wenn sie aus einem in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis zu erfüllen. Dazu gehört auch die Erkrankung eines Kindes. Daher hat die Nachwuchskraft u.E. keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld und eine Übertragung ist insofern nicht möglich. Auch die Krankenkasse dürfte in diesem Fall nicht zahlen. Liegen wir hier richtig mit unserer Meinung?


     

  • 02
    RE: Übertragung Kind krank Tage

    Guten Tag,
     
    Ihre Frage nach der Übertragung der Kind-Krank-Tage auf den anderen Elternteil betrifft arbeitsrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Sozialversicherungsrechtlich geben wir Ihnen gerne Auskunft zu dem Anspruch auf Kinderkrankengeld:
     
    Ihre Auslegung ist absolut korrekt. Für Auszubildende, auf die das Berufsbildungsgesetz (BBiG) zutrifft, ist die Vergütung bis zu sechs Wochen im Verhinderungsfall fortzuzahlen,
    dies gilt auch bei Erkrankung des Kindes (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BBiG). Demnach ist der Vergütungsanspruch durch den Arbeitgeber vorrangig; der Anspruch auf Kinderkrankengeld ruht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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