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  • 01
    Überstundenauszahlung bei Austritt

    Hallo,

    unsere Mitarbeiterin ist seit über 10 Jahren durchgehend in Elternzeit. Sie scheidet zum 31.01.2026 aus dem Unternehmen aus. In diesem Zusammenhang bekommt sie 100 Überstunden als "Einmalzahlung" ausbezahlt, die sie vor der Elternzeit angesammelt hat. Da sie seit 10 Jahren keine SV-Tage hat, wird die Auszahlung nicht verbeitragt. Einem Entgeltabrechnung mit SV-Tag kann die Zahlung nicht mehr zugeordnet werden.


    Ist es korrekt, wenn die Einmalzahlung in diesem Fall nicht verbeitragt wird?

  • 02
    RE: Überstundenauszahlung bei Austritt

    Hallo J. Kohl,
     
    Vergütungen, die vom Arbeitgeber für Tätigkeiten in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, stellen laufendes Arbeitsentgelt dar und sind in dem Monat für die Beitragsberechnung heranzuziehen, für den sie gezahlt werden.
     
    Bei laufendem Arbeitsentgelt gilt in der Sozialversicherung das Entstehungsprinzip. Werden Überstunden aus mehreren Monaten bzw. Jahren gesammelt ausbezahlt, so „müssen“ die jeweiligen Zeiträume, in denen die Überstunden angefallen sind, nochmals rückwirkend aufgerollt werden. Die Überstunden werden daher immer in dem Monat verbeitragt, in dem sie tatsächlich angefallen sind.
     
    Eine Abrechnung als einmaliges Arbeitsentgelt ist in einem solchen Fall nicht zulässig.
     
    Die gilt auch dann, sofern das Beschäftigungsverhältnis wegen Inanspruchnahme der Elternzeiten ruht.
     
    Zu beachten ist, dass sich ggf. Änderungen der Jahresentgelte bei bereits übermittelten Unterbrechungs-, Jahres- oder Abmeldungen ergeben.
     
    Können die Korrekturen nicht über das Entgeltabrechnungsprogramm abgerechnet werden, z. B., weil zwischenzeitlich ein Systemwechsel stattgefunden hat, sind diese über das SV-Meldeportal durchzuführen.
     
    Eine Auszahlung von Überstunden wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt „aus Vereinfachungsgründen“ könnte nur dann angewandt werden, wenn die Ansammlung durch eine Regelung zur Arbeitszeitflexibilisierung vereinbart ist (Arbeits- oder Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung) und in Freizeit abgegolten wird (vergleiche § 23d SGB IV).
     
    Im Zweifelsfall ist es empfehlenswert, die zuständige Krankenkasse zu kontaktieren und eine beitragsrechtliche Stellungnahme anzufordern.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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