Expertenforum - Überstundenabrechnung mehrere Jahre

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  • 01
    Überstundenabrechnung mehrere Jahre

    Liebes Expertenteam,

    die Vereinfachungsregel besagt, dass angesammelte Überstunden, die nicht regelmäßig ausgezahlt werden, nur bis zum 31.12. des Jahres spätestens 31.03. des Folgejahres ausgezahlt werden dürfen in Form der Einmalzahlung. Nun habe ich den Fall, dass es schon nach dem 31.3. ist und die Stunden eventuell auch aus 2023 noch stammen könnten. Wie soll ich das SV rechtlich ordentlich abrechnen, wenn ich weder in das Jahr 2023 komme noch der Arbeitnehmer eine ordentliche Aufschlüsselung hinbekommt für die Monate? Gibt es eine Lohnart die es jetzt noch richtig abrechnen kann?

    Vielen Dank

  • 02
    RE: Überstundenabrechnung mehrere Jahre

    Hallo Stefanie M.,

    wie Sie bereits festgestellt haben, ist die von Ihnen beschriebene Vereinfachungsregelung zur Abgeltung von Überstunden analog den Regelungen von einmalig gezahlten Arbeitsentgelt, ohne das es den Charakter vom laufenden Entgelt verliert - basierend auf einem Besprechungsergebnis (14./15.11.2012) der Spitzenverbände der Sozialversicherung  -  nur unter Beachtung von ganz bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Rentenversicherungsträger beanstanden dies im Rahmen der Arbeitgeberprüfungen aufgrund gleich hoher Beiträge nicht, sofern die angesammelten Entgelte noch im gleichen Kalenderjahr, spätestens bis März des Folgejahres, tatsächlich ausgezahlt werden.

    Daher stimmen wir mit Ihnen überein, dass in Ihrem Fall die oben aufgeführten Regelungen nicht angewandt werden können. Demzufolge sind die jeweiligen Zeiträume, in denen die Überstunden angefallen sind, nochmals rückwirkend aufzurollen und letztlich in dem Monat zu verbeitragen, in dem sie tatsächlich angefallen sind.

    Ihrer Frage, mit welcher „Lohnart“ dies noch korrekt abgerechnet werden kann, sollte mit dem zuständigen Software-Anbieter besprochen werden.

    Können die Korrekturen inklusive Änderungen der Jahresentgelte bei bereits übermittelten Unterbrechungs-, Jahres- oder Abmeldungen nicht über das Lohnabrechnungsprogramm abgerechnet werden, sind diese über das SV-Meldeportal durchzuführen.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam


     

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