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  • 01
    Überstundenabgeltung Austritt EU Rente

    Mitarbeitert tritt im April 2026 aus, war vorher Ruhend mit befristeter EU Rente und geht jetzt im Mai 2026 Rente. Es sind noch Urlaub und Überstunden abzugelten. Letzter SV Pflichter Arbeitstag war in 2022. Muss die Überstundenabgeltung in 2022 im letzten SV-pflichtigen Monatabbilden? oder im Austrittsmonat April 2026. Es wird dann abe rnicht SV-pfliochtig berücksichtigt.


    Vielen Dank im Voraus.

  • 02
    RE: Überstundenabgeltung Austritt EU Rente

    Hallo Frau Bartel,
     
    zunächst einmal gehen wir davon aus, dass der Mitarbeiter nach seinem letzten Arbeitstag im Kalenderjahr 2022 nach dem Bezug von Krankengeld bereits ausgesteuert und demzufolge (vor dem Kalenderjahr 2025) sozialversicherungsrechtlich abgemeldet wurde.
     
    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wie beispielsweise eine Urlaubsabgeltung, die nach Beendigung der Beschäftigung gezahlt wird, ist nach § 23a Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV grundsätzlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.

    Sofern in Ihrem Sachverhalt das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungsrechtlich bereits vor dem Kalenderjahr 2025 beendet wurde und somit zum Zeitpunkt der Auszahlung keine Sozialversicherungstage (SV-Tage) mehr im laufenden Jahr vorhanden sind, ist die Einmalzahlung beitragsfrei zu beurteilen.
     
    Dagegen stellen Vergütungen, die vom Arbeitgeber für Tätigkeiten in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, laufendes Arbeitsentgelt dar. Bei der Auszahlung von Überstunden handelt es nicht um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Sie sind in dem Monat für die Beitragsberechnung heranzuziehen, für den sie gezahlt werden (Entstehungsprinzip).
     
    Sofern die Überstunden zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt werden, sind die jeweiligen Zeiträume, in denen die Überstunden angefallen sind, nochmals rückwirkend aufzurollen. Die Überstunden werden letztlich immer in dem Monat verbeitragt, in dem sie tatsächlich angefallen sind.
     
    Eine Abrechnung als einmaliges Arbeitsentgelt ist hier nicht zulässig.

    Sind die Monate, in denen die Mehrarbeitsstunden zuzuordnen sind, nicht bereits bis zu den maßgebenden Beitragsbemessungsgrenzen mit Beiträgen belegt, werden sie nach den Regelungen für laufendes Arbeitsentgelt beitragspflichtig abgerechnet. Diese Regelung gilt auch, wenn die Entstehung der Überstunden bereits mehrere Jahre zurückliegt.
     
    Dadurch ergeben sich ggf. auch Änderungen der Jahresentgelte bei bereits übermittelten Unterbrechungs-, Jahres- oder Abmeldungen.

    Können die Korrekturen nicht über das Lohnabrechnungsprogramm abgerechnet werden, z. B., weil der Abrechnungszeitraum bereits länger als ein Kalenderjahr zurückliegt, sind die Korrekturen über das SV-Meldeportal durchzuführen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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