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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Überstunden- und Urlaubsabgeltung

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    könnten Sie uns bitte weiterhelfen.

    Ein Arbeitnehmer ist am 31.7.2024 ausgetreten (201 SV-Tage in 2024) und erhält im Januar 2026 eine Nachzahlung als Überstd.- und Urlaubsabgeltung brutto lt. Vergleichsurteil in 2026.

    Die Abgeltung kann nicht aufgeteilt werden.

    Ist es richtig, dass die Abgeltung dem letzten abzurechnenden Monat also Juli 2024 zugeordnet werden muss (Entstehungsprinzip) als Einmalzahlung aus Vereinfachunsgründen.

    In der Lohnsoftware kann der Lohnabrechnungszeitraum 2024 nicht mehr aufgerollt werden.

    Somit müssten wir über SV-Meldungen die korrigierten Beitragsnachweise und die korrigierte Abmeldung erstellen. Auch die Lohnabrechnung Juli 2024 muss manuell erstellt werden.

    Die Lohnsteuer wird als Zuflussprinzip im Januar als Sonstiger Bezug abgerechnet.

    Bitte um Ihre Einschätzung und Beurteilung.

    Herzlichen Dank.

    Ihre Lohnabrechner 02






     

  • 02
    RE: Überstunden- und Urlaubsabgeltung

    Guten Tag,
     
    bei Auszahlung von Überstunden nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses gilt folgendes:
     
    Vergütungen, die vom Arbeitgeber für Tätigkeiten in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, stellen laufendes Arbeitsentgelt dar und sind in dem Monat für die Beitragsberechnung heranzuziehen, für den sie gezahlt werden.

    Bei laufendem Arbeitsentgelt gilt in der Sozialversicherung das Entstehungsprinzip. Werden Überstunden aus mehreren Monaten bzw. Jahren gesammelt ausbezahlt, so „müssen“ die jeweiligen Zeiträume, in denen die Überstunden angefallen sind, nochmals rückwirkend aufgerollt werden. Die Überstunden werden letztlich immer in dem Monat verbeitragt, in dem sie tatsächlich angefallen sind.

    Vergütungen für Mehrarbeitsstunden werden häufig von den Arbeitgebern nicht im nächsten oder übernächsten Entgeltabrechnungszeitraum abgerechnet, sondern über mehrere Monate angespart und erst zu einem späteren Zeitpunkt in einem Betrag kumuliert ausgezahlt. Diese angesammelten Arbeitsentgelte können aus Vereinfachungsgründen grundsätzlich beitragsrechtlich wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt werden. Dabei ist die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des Nachzahlungszeitraums zugrunde zu legen.

    Die angesammelten Überstundenvergütungen müssen noch im selben Kalenderjahr oder spätestens bis März des Folgejahres tatsächlich ausgezahlt werden, damit die vereinfachte Beitragsabrechnung als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Rahmen von Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherungsträger nicht beanstandet wird.
     
    Sofern die Monate, denen die Überstunden zuzuordnen sind, nicht bereits bis zu den maßgebenden Beitragsbemessungsgrenzen mit Beiträgen belegt waren, sind sie nach den Regelungen für laufendes Arbeitsentgelt beitragspflichtig abzurechnen. Diese Regelung gilt auch, wenn die Entstehung der Überstunden bereits mehrere Jahre zurückliegt. Sollte eine Korrektur mit dem Lohnprogramm nicht mehr möglich sein, ist auf die manuelle Meldung mit Hilfe des SV-Meldeportals zurückzugreifen. Zu beachten ist, dass sich ggf. Änderungen der Jahresentgelte bei bereits übermittelten, Unterbrechungs-, Jahres- oder Abmeldungen ergeben.
     
    Eine generelle Vereinfachungsregelung gilt ausschließlich für Entgeltguthaben aus Arbeitszeitguthaben:
    Eine Auszahlung von Arbeitszeitguthaben (Gleitzeitregelung) bei flexiblen Arbeitszeitmodellen ist bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich als Einmalzahlung mit Zuordnung zum letzten mit tatsächlichem Entgelt belegten Abrechnungsmonat, auch wenn dieser nicht im laufenden Jahr der Auszahlung liegt. Entgeltguthaben aus Arbeitszeitguthaben, die nach dem Ende der Beschäftigung oder während eines Ruhenszeitraums ausgezahlt werden, sind deshalb einem gegebenenfalls länger zurückliegenden Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen. Die Beitragsabrechnung für diesen Entgeltabrechnungszeitraum ist erneut vorzunehmen. Dieser Abrechnungszeitraum kann ggf. bei längerem Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses auch Jahre zurückliegen! Die Zuordnung erfolgt in diesem Fall dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum und die Beitragsnachweise sind rückwirkend, ggf. manuell mit dem SV-Meldeportal zu korrigieren. Auch bei der Abrechnung als Einmalzahlung bleibt jedoch der Charakter als laufendes Arbeitsentgelt bestehen, so dass Umlagebeiträge abzuführen sind!
     
    Aus Ihrer Sachverhaltsschilderung ist nicht zu entnehmen, ob eine Arbeitszeitregelung angewandt wurde. Die Vereinfachungsregelung für Mehrarbeitsvergütung ist aus unserer Sicht nicht anwendbar, wenn in Ihrem Sachverhalt keine Arbeitszeitregelung getroffen wurde.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Überstunden- und Urlaubsabgeltung

    Liebe Experten, vielen Dank für die Antwort.

    Das Arbeitszeitguthaben wäre 2024 und wird komplett in 2024 verbeitragt. Beitragsnachweis per SV-Meldung.

    Jetzt stellt sich die Frage, hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf Abzug der Beiträge in der Lohnabrechnung für 2026 durch Abzug vom Arbeitsentgelt §28g SGB IV ?

    Im Januar 2026 wird der Sonstige Bezug mit Lohnsteuer abgerechnet. Die Sozialversicherungsbeiträge würden als Abzug aufgeführt.

    Die Lohnsteuerbescheinigung 2026 mit Vermerk S sollte dann manuell per Elstam gesendet werden. Mit den Abzügen aus KV, PV, und AL (aus 2024). Die Lohnsteuerbescheinigung 2024 kann nicht mehr geändert werden?

    Besten Dank vorab für Ihre Hilfe und freundliche Grüße!

     

  • 04
    RE: Überstunden- und Urlaubsabgeltung

    Guten Tag,
     
    Ihre Frage betrifft auch steuerrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Steuerrechts keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf steuerrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von ihrem Steuerberater, dem zuständigen Finanzamt sowie Fachanwälten für Steuerrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Steuerrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Steuerrecht“.
     
    Für den Bereich der Sozialversicherung können wir bestätigen, dass die Zuordnung zum letzten mit Entgelt belegten Lohnabrechnungszeitraum im Jahr 2024 korrekt ist und die SV-Abzüge in der (korrigierten) Lohnabrechnung ausgewiesen werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 05
    RE: Überstunden- und Urlaubsabgeltung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    lohnsteuerlich können wir Ihre Annahme bestätigen: Der Betrag wird als sonstiger Bezug mit den ELStAM des Zufluss-Monats abgerechnet.

    Für die sv-rechtliche Behandlung dürfen wir auf die Fachexperten Sozialversicherung verweisen.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

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