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  • 01
    Überstunden als laufender Bezug oder nicht

    Wir haben einen Mitarbeiter, der im laufenden Monat aufgrund eines dringenden Projektes 9 Überstunden gemacht hat. Diese sollen im laufenden Monat mit ausbezahlt werden. Dadurch kommt der Mitarbeiter über die monatliche BBG KV/PV und diese Beiträge werden begrenzt, wenn wir das als laufenden Bezug abrechnen.

    Im Netz habe ich gefunden, dass der Arbeitgeber diese Überstunden beitragsrechtlich wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandeln kann. Damit würden dann KV/PV Beiträge anfallen.

    Ich bin jetzt verunsichert, ob eine Abrechnung als laufender Bezug korrekt bzw. möglich ist? Ich verstehe es so, dass der Arbeitgeber als Einmalbezug erfassen KANN, aber die Erfassung als laufender Bezug auch richtig wäre.

    Wie mache ich es korrekt?


    Danke!

     

  • 02
    RE: Überstunden als laufender Bezug oder nicht


    Hallo Tax01,
     
    Vergütungen, die vom Arbeitgeber für Tätigkeiten in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, stellen laufendes Arbeitsentgelt dar.
    Bei der Auszahlung von Überstunden handelt es nicht um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Sie sind in dem Monat für die Beitragsberechnung heranzuziehen, für den sie gezahlt werden (Entstehungsprinzip).
     
    Sofern die Überstunden zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt werden, sind die jeweiligen Zeiträume, in denen die Überstunden angefallen sind, nochmals rückwirkend aufzurollen. Die Überstunden werden grundsätzlich in dem Monat verbeitragt, in dem sie tatsächlich angefallen sind.
     
    Ist der Monat, dem die Mehrarbeitsstunden als laufendes Arbeitsentgelt zugeordnet werden bereits bis zu den maßgebenden Beitragsbemessungsgrenzen mit Beiträgen belegt, besteht für den übersteigenden Betrag Beitragsfreiheit.
     
    Unter Beachtung von ganz bestimmten Voraussetzungen kann die Anwendung der vereinfachten Beitragsberechnung für Mehrarbeitsvergütungen genutzt werden. Im Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 14./15.11.2012 wird dargelegt, dass eine Abrechnung von Mehrarbeitsstunden als Einmalbezug grundsätzlich nicht zulässig ist.

    In Ausnahmefällen kann die Abgeltung aus Vereinfachungsgründen im aktuellen Entgeltabrechnungszeitraum wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt werden. Dies allerdings mit der Maßgabe, dass die anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen des Nachzahlungszeitraumes zugrunde zu legen sind; dadurch wird der Charakter der Nachzahlung als laufendes Arbeitsentgelt (mit Umlagepflicht) nicht berührt.

    Die Rentenversicherungsträger beanstanden dies im Rahmen der Arbeitgeberprüfungen aufgrund gleich hoher Beiträge nicht, sofern die angesammelten Entgelte noch im gleichen Kalenderjahr, spätestens bis März des Folgejahres, tatsächlich ausgezahlt werden.

    Mangels einer eindeutigen Regelung durch den Gesetzgeber, wie in Fällen der von Ihnen beschriebenen Art vorzugehen ist, wären nach unserer Auffassung (bei Vorliegen der Voraussetzung) beide „Abrechnungsvarianten“ mit den jeweiligen beitragsrechtlichen Konsequenzen möglich.  
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     
     

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