Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Überschreitung Grenze _ geringf. B.

    Liebes Exptertenteam,


    die Grenze der geringfügigen Beschäftigung (Minijob-Grenze) darf in einem Zeitraum von zwölf Monaten maximal zweimal überschritten werden, wenn es sich um ein unvorhersehbares Ereignis handelt, wie beispielsweise eine Krankheitsvertretung oder saisonale Schwankungen. In diesen Monaten darf der Verdienst jeweils nicht mehr als das Doppelte der regulären monatlichen Grenze betragen, also für 2025 bis zu 1.112 Euro, um den Minijob-Status zu erhalten.


    Im Monat Juli erfolgt die Auszahlung einer Leistungsorientieren Zahlung und im Monat November eine Jahressonderzahlung.


    In diesen Monaten wird die monatliche Grenze der geringf. Beschäftigung überschritten. Betrachtet man das komplette Jahr, so wird die Grenze der geringf. Beschäftigung eingehalten.


    Uns stellt sich die Frage:

    1. Ist die Überschreitung in den Monaten Juli und November zulässig ? - wären diese als unvorhersehbar (Höhe unbekannt) zu deklarieren oder ist hier der Durchschnittswert für die Betrachtung heranzuziehen?

    2. Dürfen nochmal weitere Monate z.B. aufgrund von Krankheit überschritten werden, wenn dies unvorhersehbar ist oder sind die Monate auf Basis der Überschreitung im Juli/November bereits ausgeschöpft?


    Um eine kurze Hilfestellung wären wir dankbar.


    Danke vorab.


     

  • 02
    RE: Überschreitung Grenze _ geringf. B.

    Guten Tag,
     
    bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze (2025: 556,00 Euro) übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Sofern der Verdienst eines Minijobbers die Geringfügigkeitsgrenze nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschreitet, kann die Beschäftigung weiterhin ein Minijob sein. Eine unvorhersehbare Überschreitung in maximal 2 Monaten, bis zum doppelten der “ Minijob-Grenze“ (2025=1.112,00 Euro) bleibt unschädlich.
     
    Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum (12 Monate) zugrunde zu legen ist. Dabei darf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung 556 Euro nicht übersteigen (maximal 6.672 EUR /Jahr bei durchgehender mindestens 12 Monate dauernder Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in jedem Monat).
     
    Die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts hat stets bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder nicht in der bisherigen Prognose berücksichtigten Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts, Änderung der Geringfügigkeitsgrenze), die nicht nur gelegentlich und unvorhersehbar ist, im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu erfolgen. Die hiernach erforderliche Prognose berücksichtigt alle Entgelte, welche bekannt und der Höhe nach feststehen. Lediglich bei schwankenden Bezügen ist eine gewissenhafte Schätzung vorzunehmen.
     
    Grundlage der Prognose können dabei lediglich Umstände sein, welche zu diesem Zeitpunkt bekannt sind und das Arbeitsentgelt bestimmen werden. Stimmt diese Prognose infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit dem späteren Verlauf der Entgeltzahlung nicht überein, bleibt die für die Vergangenheit getroffene Feststellung maßgebend.
     
    In Ihrem Sachverhalt haben Sie zukunftsbezogen auf 12 Monate eine neue versicherungsrechtliche Prüfung mit den aktuellen Bezügen durchzuführen. Dabei sind feststehende Einmalzahlungen, wie z.B. das tariflich zugesicherte Urlaubs-/Weihnachtsgeld bereits zu berücksichtigen! Nur wenn das laufende Entgelt plus bereits feststehende Einmalzahlungen die Jahresgrenze von 6.672 Euro nicht überschreitet, liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. Lediglich bei unvorhersehbaren Überschreitungen ist eine weitere Prüfung bezogen auf das letzte Zeitjahr vor der Überschreitung durchzuführen.
     
    Nach den ab dem 01.10.2022 geltenden Regelungen liegt ein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze vor, wenn sich das vom Arbeitgeber in seiner vorausschauenden Betrachtung ermittelte regelmäßige Arbeitsentgelt aufgrund geänderter Verhältnisse auf mehr als 556,00 Euro im Monat erhöht.
    Überschreitet das Arbeitsentgelt dauerhaft und damit regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze, so liegt vom Tage des Überschreitens an keine geringfügige Beschäftigung mehr vor.
     
    Wenn das Arbeitsentgelt nicht regelmäßig, sondern nur ausnahmsweise und unvorhersehbar in einzelnen Kalendermonaten die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet und dies nicht dauerhaft beabsichtigt ist, wirkt sich das nur auf den Kalendermonat des Überschreitens aus. Unvorhersehbar ist beispielsweise Mehrarbeit aus unvorhersehbarem Anlass (z. B. Krankheitsvertretung).
     
    Wenn der Verdienst eines Minijobbers die monatliche Verdienst-Obergrenze nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschreitet, kann die Beschäftigung weiterhin ein Minijob sein.
    Hierbei sind nur Überschreitungen zu berücksichtigen, mit denen auch die „Jahresverdienstgrenze“ von 6.672,00 Euro in dem vom Arbeitgeber gewählten Prognosezeitraum für die Ermittlung des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelts überschritten wird.
    Ab dem 01.10.2022 ist dieses gelegentliche Überschreiten der Verdienstgrenze im Minijob gesetzlich geregelt. Wird in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres mehr als 556,00 Euro verdient, gilt ein solches Überschreiten als gelegentlich. 
     
    Wird die Minijob-Grenze innerhalb des Zeitjahres dagegen in mehr als zwei Monaten überschritten, ist das Überschreiten nicht mehr gelegentlich und es liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor.
    Die betreffende Person ist für diese Kalendermonate dann nicht bei der Minijob-Zentrale, sondern bei der zuständigen Krankenkasse zu melden. 
     
    Da das Gesamtentgelt – laut Ihrer Schilderung - mit den Einmalzahlungen die 6.672,00 Euro nicht übersteigt, verbleibt es bei der Beschäftigung als Minijob. Sollten jedoch noch „unvorhergesehene“ Überschreitungen anfallen, ist eine neue Berechnung vorzunehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.