Guten Morgen,
unsere Mitarbeiterin ist seit 01.11.2024 Geringfügig Beschäftigt. Im November hat sie eine tarifliche Jahressonderzahlung erhalten, diese wurde bereits bei der SV-Beurteilung monatlich mit 1/12 berücksichtig. Da sie jedoch aufgrund von geleisteten Diensten mit der Januar-Abrechnung rückwirkend für November noch SV-pflichtige Zuschläge ausgezahlt bekommt, wird im November die doppelte Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Hierbei handelt es sich jedoch um einen Krankenlohnaufschlag. Die Mitarbeiterin war also selber krank und hat als Ausgleich einen Krankenlohnaufschlag bekommen.
Entgelt im November:
SV-pflichtiges Entgelt lfd. 389,52 €
Jahressonderzahlung 646,42 €
SV-pfl. Zuschläge 79,12 €
Gesamt: 1.115,06 €
Grundsätzlich ist der Krankenaufschlag unvorhersehbar und gelegentlich, allerdings wird zusammen mit der Jahressonderzahlung die doppelte Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Ist im November trotzdem eine Meldung als Geringfügige möglich oder muss hier rückwirkend in eine Beschäftigung als vollpflichtige bzw. Werksstudentin geändert werden?