Expertenforum - Überschreitung doppelte Geringfügigkeitsgrenze wegen Jahressonderzahlung

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  • 01
    Überschreitung doppelte Geringfügigkeitsgrenze wegen Jahressonderzahlung

    Guten Morgen,

    unsere Mitarbeiterin ist seit 01.11.2024 Geringfügig Beschäftigt. Im November hat sie eine tarifliche Jahressonderzahlung erhalten, diese wurde bereits bei der SV-Beurteilung monatlich mit 1/12 berücksichtig. Da sie jedoch aufgrund von geleisteten Diensten mit der Januar-Abrechnung rückwirkend für November noch SV-pflichtige Zuschläge ausgezahlt bekommt, wird im November die doppelte Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Hierbei handelt es sich jedoch um einen Krankenlohnaufschlag. Die Mitarbeiterin war also selber krank und hat als Ausgleich einen Krankenlohnaufschlag bekommen.

    Entgelt im November:

    SV-pflichtiges Entgelt lfd. 389,52 €

    Jahressonderzahlung 646,42 €

    SV-pfl. Zuschläge 79,12 €

    Gesamt: 1.115,06 €

    Grundsätzlich ist der Krankenaufschlag unvorhersehbar und gelegentlich, allerdings wird zusammen mit der Jahressonderzahlung die doppelte Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Ist im November trotzdem eine Meldung als Geringfügige möglich oder muss hier rückwirkend in eine Beschäftigung als vollpflichtige bzw. Werksstudentin geändert werden?

  • 02
    RE: Überschreitung doppelte Geringfügigkeitsgrenze wegen Jahressonderzahlung

    Hallo s.wucherpfennig,
     
    sofern der Verdienst der Mitarbeiterin die Geringfügigkeitsgrenze nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschreitet, kann die Beschäftigung grundsätzlich weiterhin ein Minijob sein.
     
    Allerdings ist im Fall des Überschreitens die Höhe des maximalen Verdienstes festgelegt worden. Im Kalenderjahr 2024 durften Minijobber im Kalendermonat des unvorhersehbaren Überschreitens maximal das „Doppelte der Minijob-Grenze“ (1.076,00 €) verdienen.
     
    Da in Ihrem Sachverhalt durch die Zahlung der Jahressonderzahlung und der sozialversicherungspflichtigen Zuschläge im November 2024 das Doppelte der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde, liegt hier zu diesem Zeitpunkt kein Minijob, sondern ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor. Demzufolge sind für diesen Monat Meldungen und Beiträge an die zuständige einzugsberechtigte Krankenkasse zu übermitteln.
     
    Sofern jedoch die Voraussetzungen für eine Beschäftigung im Rahmen des Werkstudentenprivilegs vorlagen, war die Beschäftigung als solche abzurechnen (Beitragsgruppenschlüssel „0100“).
     
    Ab dem Folgemonat ist erneut vorausschauend zu beurteilen, ob auf Grundlage des regelmäßigen Jahresentgelts die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung wieder vorliegen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Überschreitung doppelte Geringfügigkeitsgrenze wegen Jahressonderzahlung

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    Wie verhält es sich, wenn ich bereits zu Beginn der Beurteilung ab 09/2024 weiß, dass im November die doppelte Geringfügigkeitsgrenze aufgrund der Jahressonderzahlung überschritten wird, die Jahresgrenze jedoch nicht überschritten wird?

    monatliches Grundentgelt 382,72 €

    Jahressonderzahlung 804,75 €

    12 x 382,72 € + 804,75 € = 5.397,39 €

    11/2024 382,72 € + 804,75€ = 1.1.87,47 €

    Liege ich richtig in der Annahme, dass hier dann auch für November eine Meldung als vollpflichtig Versicherte bzw. Werksstudentin vorzunehmen ist?

    Herzlichen Dank!

  • 04
    RE: Überschreitung doppelte Geringfügigkeitsgrenze wegen Jahressonderzahlung

    Hallo s.wucherpfennig,
     
    wir bestätigen Ihre Annahme.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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