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  • 01
    Überschreiten der Minijobgrenze

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    eine Mitarbeiterin auf Minijobbasis erhält im Dezember Weihnachtsgeld. Ich habe die monatliche Arbeitszeit so ausgerechnet, dass sie jeden Monat unter der Minijobgrenze bleibt, um Platz zu lassen für das Weihnachtsgeld. Im Monat Dezember überschreitet sie dann die Minijobgrenze für den Monat, wäre aber noch in der Jahresgrenze 6672 €.

    Nun musste sie aber bereits im März einspringen unvorhergesehen wegen Krankheit einer Kollegin. Sie hat dabei 470 € verdient. Dadurch hat sie die Minijobgrenze in dem Monat März überschritten und auch die Jahresgrenze. Außerdem hat sie noch unvorhergesehene Krankenaufschläge zu bekommen.

    Beträgt die neue Jahresgrenze für sie jetzt 6672 € + 568 € = 7240 € oder nur 6672 € + 470 € (tatsächliche Auszahlung der unvorhergesehene Mehrarbeit wegen Krankheit im März) = 7142 € ?

    Wäre sie sozialversicherungspflichtig, da die Zahlung des Weihnachtsgeldes und der Krankenaufschläge die Summe von 7142 € überschreiten würde?

    Vielen Dank und viele Grüße

    Hilde

     

  • 02
    RE: Überschreiten der Minijobgrenze

    Guten Tag,
     
    bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze (2025: 556,00 €) übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum (12 Monate) zugrunde zu legen ist. Dabei darf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen (2025 maximal 6.672). Zum regelmäßigen Arbeitsentgelt zählen auch Sonderzahlungen, wie z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, wenn deren Höhe bereits vertraglich festgeschrieben ist. Die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts hat stets bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder nicht in der bisherigen Prognose berücksichtigten Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts), die nicht nur gelegentlich und unvorhersehbar ist, im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu erfolgen.
     
    Sofern der Verdienst eines Minijobbers die Geringfügigkeitsgrenze nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschreitet, kann die Beschäftigung weiterhin ein Minijob sein. Wird in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres mehr als 556,00 € verdient, gilt ein solches Überschreiten als gelegentlich. Wenn die „Minijob-Grenze“ innerhalb des Zeitjahres dagegen in mehr als zwei Monaten überschritten wird, ist das Überschreiten nicht mehr gelegentlich und es liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Die betreffende Person ist für diese Kalendermonate dann nicht bei der Minijob-Zentrale, sondern bei der zuständigen Krankenkasse zu melden.
     
    Auch die Höhe des maximalen Verdienstes wurde festgelegt. Im Kalenderjahr 2025 dürfen die Minijobber im Kalendermonat des unvorhersehbaren Überschreitens maximal das „Doppelte der Minijob-Grenze“ (1.112,00 €) verdienen. Im gesamten Kalenderjahr kann ein Minijobber damit im „Ausnahmefall“ höchstens 7.784,00 € (2025) verdienen. Sofern nach den oben aufgeführten Kriterien aufgrund eines „unvorhersehbaren“ Überschreitens (hier: kurzfristige unvorhersehbare Kündigung eines Mitarbeiters) die „doppelte Minijob-Grenze“ nicht überschritten wird, wird das Beschäftigungsverhältnis weiterhin geringfügig entlohnt ausgeübt. Allerdings sind von den „erhöhten“ Entgeltbeträgen Beiträge an die Minijob-Zentrale abzuführen.
     
    In Ihrem Sachverhalt wird durch die Sonderzahlung im Monat Dezember der Jahreswert nicht überschritten. Diese Zahlung wurde zu Recht bereits dem regelmäßigen Arbeitsentgelt zugerechnet. Die unvorhergesehene Krankheitsvertretung im März ist für den Minijob unschädlich, da das „Doppelte der Minijob-Grenze“ nicht überschritten wurde. Es liegt somit durchgängig ein geringfügig entlohnter Minijob vor.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Überschreiten der Minijobgrenze

    Vielen Dank für die Erläuterung. Was mir noch nicht ganz klar ist: Hab ich durch den Einsatz als Krankheitsvertretung mit 470 € jetzt die Jahresgrenze nur um die 470 € erhöht oder um die 556 € auf 7204 €, obwohl ich ja nur 470 € beansprucht habe?


    Viele Grüße

    Hilde

  • 04
    RE: Überschreiten der Minijobgrenze

    Guten Tag,
     
    für die Jahresmeldung ist das tatsächlich ausbezahlte Entgelt maßgeblich, in Ihren Fall somit die ausgezahlten zusätzlichen 470 Euro.
     
    Lediglich für die versicherungsrechtliche Prüfung ist bei einer unvorhergesehenen Überschreitung der maximale Jahreswert der 14-fachen Monatsgrenze zu Grunde zu legen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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