Expertenforum - Überschreiten der JAEG

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  • 01
    Überschreiten der JAEG

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    ich bin noch neu im Bereich der Lohnabrechnung und muss mir alles selbst erarbeiten, darum meine vielleicht "dummen" Fragen.

    Ein Arbeitnehmer hat in 2024 die JAEG überschritten und wird sie auch in 2025 überschreiten. Er möchte sich nicht privat versichern.

    Ich habe mir erlesen, dass eine Abmeldung per 31.12.2024 mit Meldegrund 32 und eine Anmeldung zum 01.01.2025 mit Meldegrund 12 erfolgen muss.

    Meine Fragen dazu:

    1. Hat der Arbeitnehmer im Jahr 2025 noch immer den Personengruppenschlüssel 101?

    2. Da die Firma die Beiträge abführen soll, muss ab 01.01.2025 9111 geschlüsselt werden. Tragen dann somit AG und AN jeweils die Hälfte der restlichen SV-Beiträge (PV, RV, AV)?

    3. Kann es sein, dass ich, um die entsprechenden Meldungen zu erhalten, erst den Jahreswechsel vornehmen muss und dort den Beitragsgruppenschlüssel auf 9111 ändern muss, damit ich dann die Meldungen 32 und 12 erhalte? Denn momentan erstellt das Programm eine ganz normale Jahresmeldung.

    Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich im Voraus und verbleibe mit freundlichen Grüßen

  • 02
    RE: Überschreiten der JAEG

    Guten Tag,
     
    wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres des Überschreitens, wenn auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Folgejahres überschritten wird.
     
    In dem von Ihnen geschilderten Fall endet wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze die Krankenversicherungspflicht zum 31.12.2024.
     
    Daraus resultiert für den Arbeitgeber eine Verpflichtung zur Abgabe einer Ab- und einer Anmeldung mit der veränderten Beitragsgruppe. Ohne weitere Kenntnis des Krankenversicherungsschutzes kann hier nur neben der Abmeldung mit der bisherigen Beitragsgruppe „1111“ eine Anmeldung in Beitragsgruppe „0110“ erfolgen. Der Personengruppenschlüssel verbleibt bei „101“.
     
    Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, deren Versicherungspflicht wegen Überschreitens der maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze mit Ablauf des Kalenderjahres erlischt, wird grundsätzlich als freiwillige Mitgliedschaft im Rahmen der sog. obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V fortgeführt. Diese Mitgliedschaft kommt allerdings nicht zustande, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung erklärt und eine entsprechende anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweist.
     
    Grundsätzlich kann die zuständige Krankenkasse erst nach Kenntnis durch die Ab- bzw. Anmeldung den Versicherten über den Fortsetzung als freiwillige Mitgliedschaft informieren. Danach hat der Betreffende innerhalb von zwei Wochen die Möglichkeit dem zu widersprechen und eine andere Absicherung (z.B. private Krankenversicherung) nachzuweisen.
     
    Erst nach diesem Zeitraum gilt der Krankenversicherungsschutz als bestehend bzw. geklärt. Daraufhin kann für den Fall der freiwilligen Krankenversicherung als „Firmenzahler“ eine
    Meldekorrektur mit der Beitragsgruppe „9111“ erfolgen. Sofern von vorherein klar ist, dass der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung verbleibt, kann die Meldung mit der Beitragsgruppe „9111“ sofort erstellt werden.
     
    Bei der Beitragstragung verbleibt es bei einer 50/50-Aufteilung, ebenso wie bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern. Der Arbeitgeber trägt die Hälfte der freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge im Wege eines Beitragszuschusses nach § 257 SGB V.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Überschreiten der JAEG

    Recht herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort.

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