In den Geringfügigkeitsrichtlinien heißt es: Für die Prüfung der Anzahl der Monate des unvorhersehbaren Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze im maßgebenden Zeitjahr sind alle Kalendermonate mit einem unvorhersehbaren Überschreiten unabhängig von der Höhe des jeweils erzielten Arbeitsentgelts zu berücksichtigen, also auch Monate mit einem Arbeitsentgelt von mehr als dem Doppelten der Geringfügigkeitsgrenze. Hierbei bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen das unvorhersehbar höhere Arbeitsentgelt nicht zu einem Überschreiten der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Jahresentgeltgrenze in dem vom Arbeitgeber für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts gewählten Jahreszeitraum geführt hat.
Bedeutet das konkret, dass ein Monat nur dann als „Überschreitensmonat“ zählt, wenn das zusätzliche Entgelt dazu führt, dass auch die Jahresverdienstgrenze überschritten wird? und welche Jahresverdienstgrenze wird zugrunde gelegt – jeweils die im Zeitpunkt der Betrachtung aktuell gültige?
Bsp: Prognose bei Beschäftigungsbeginn im Mai 2024 (5.424 EUR Jahresverdienst)
Die tatsächlichen Entgelte erhalten wir als abrechnende Stelle erst im Nachhinein (sh. nachfolgende Auflistung). Die Überschreitungen sind unvorhergesehen und basieren auf Krankheitsvertretungen.
05/24 452 EUR
06/24 452 EUR
07/24 452 EUR
08/24 452 EUR
09/24 452 EUR
10/24 169 EUR
11/24 509 EUR
12/24 792 EUR
01/25 339 EUR
02/25 509 EUR
03/25 712 EUR
04/25 712 EUR
05/25 593 EUR
06/25 652 EUR
07/25 712 EUR
08/25 0 EUR
09/25 312 EUR
10/25 563 EUR
11/25 563 EUR
12/25 1001 EUR
Der Fall wurde wie folgt beurteilt: Ab 04/2025 und erneut ab Oktober 2025 kein Minijob. Ist diese Einschätzung korrekt?