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  • 01
    Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenzen

    In den Geringfügigkeitsrichtlinien heißt es: Für die Prüfung der Anzahl der Monate des unvorhersehbaren Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze im maßgebenden Zeitjahr sind alle Kalendermonate mit einem unvorhersehbaren Überschreiten unabhängig von der Höhe des jeweils erzielten Arbeitsentgelts zu berücksichtigen, also auch Monate mit einem Arbeitsentgelt von mehr als dem Doppelten der Geringfügigkeitsgrenze. Hierbei bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen das unvorhersehbar höhere Arbeitsentgelt nicht zu einem Überschreiten der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Jahresentgeltgrenze in dem vom Arbeitgeber für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts gewählten Jahreszeitraum geführt hat.


    Bedeutet das konkret, dass ein Monat nur dann als „Überschreitensmonat“ zählt, wenn das zusätzliche Entgelt dazu führt, dass auch die Jahresverdienstgrenze überschritten wird? und welche Jahresverdienstgrenze wird zugrunde gelegt – jeweils die im Zeitpunkt der Betrachtung aktuell gültige?


    Bsp: Prognose bei Beschäftigungsbeginn im Mai 2024 (5.424 EUR Jahresverdienst)

    Die tatsächlichen Entgelte erhalten wir als abrechnende Stelle erst im Nachhinein (sh. nachfolgende Auflistung). Die Überschreitungen sind unvorhergesehen und basieren auf Krankheitsvertretungen.


    05/24 452 EUR

    06/24 452 EUR

    07/24 452 EUR

    08/24 452 EUR

    09/24 452 EUR

    10/24 169 EUR

    11/24 509 EUR

    12/24 792 EUR

    01/25 339 EUR

    02/25 509 EUR

    03/25 712 EUR

    04/25 712 EUR

    05/25 593 EUR

    06/25 652 EUR

    07/25 712 EUR

    08/25 0 EUR

    09/25 312 EUR

    10/25 563 EUR

    11/25 563 EUR

    12/25 1001 EUR



    Der Fall wurde wie folgt beurteilt: Ab 04/2025 und erneut ab Oktober 2025 kein Minijob. Ist diese Einschätzung korrekt?



     

  • 02
    RE: Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenzen

    Guten Tag,
     
    bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze (2025: 556,00 Euro) übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum (12 Monate) zugrunde zu legen ist. Dabei darf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen (2025 maximal 6.672 Euro). Zum regelmäßigen Arbeitsentgelt zählen auch Sonderzahlungen, wie z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, wenn deren Höhe bereits vertraglich festgeschrieben ist. Die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts hat stets bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder nicht in der bisherigen Prognose berücksichtigten Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts), die nicht nur gelegentlich und unvorhersehbar ist, im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu erfolgen.
     
    Sofern der Verdienst eines Minijobbers die Geringfügigkeitsgrenze nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschreitet, kann die Beschäftigung weiterhin ein Minijob sein. Wird in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres mehr als 556,00 Euro verdient, gilt ein solches Überschreiten als gelegentlich. Wenn die „Minijob-Grenze“ innerhalb des Zeitjahres dagegen in mehr als zwei Monaten überschritten wird, ist das Überschreiten nicht mehr gelegentlich und es liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Die betreffende Person ist für diese Kalendermonate dann nicht bei der Minijob-Zentrale, sondern bei der zuständigen Krankenkasse zu melden.
     
    Auch die Höhe des maximalen Verdienstes wurde festgelegt. Im Kalenderjahr 2025 durften die Minijobber im Kalendermonat des unvorhersehbaren Überschreitens maximal das „Doppelte der Minijob-Grenze“ (1.112,00 Euro) verdienen. Im gesamten Kalenderjahr konnte ein Minijobber damit im „Ausnahmefall“ höchstens 7.784,00 Euro (2025) verdienen. Sofern nach den oben aufgeführten Kriterien aufgrund eines „unvorhersehbaren“ Überschreitens (hier: kurzfristige unvorhersehbare Krankheitsvertretung) die „doppelte Minijob-Grenze“ nicht überschritten wird, wird das Beschäftigungsverhältnis weiterhin geringfügig entlohnt ausgeübt. Allerdings sind von den „erhöhten“ Entgeltbeträgen Beiträge an die Minijob-Zentrale abzuführen.
     
    In Ihrem Fall wurde im Zeitraum 01.05.2024 – 30.04.2025 die Minijobgrenze im April zum dritten Mal überschritten, so dass im April 2025 und ab Oktober 2025 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorlag. Somit stimmen wir Ihrer Einschätzung zu.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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