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  • 01
    Überschreiten der BBG in der Krankenversicherung

    Wir haben zum 01.07.2025 eine neue Mitarbeiterin. Ihr monatliches Entgelt beträgt 6.169€, somit überschreitet sie die BBG in der Krankenversicherung. Muss die Mitarbeiterin vorerst gesetzlich pflichtversichert werden (Beitragsgruppe 1111) oder ist sie mit Beitragsgruppe 9111 freiwillig versichert anzumelden? Und wann ist ein Wechsel in die Privatversicherung möglich bzw. eine freiwillige Versicherung Pflicht?

    Herzlichen Dank!

  • 02
    RE: Überschreiten der BBG in der Krankenversicherung

    Hallo Frau Boehm,

    der Arbeitgeber hat die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, zu Beginn der Beschäftigung, bei jeder Veränderung des Entgelts und jeweils am Beginn eines neuen Kalenderjahres im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise vorzunehmen. Zum „regelmäßigen“ Jahresarbeitsentgelt gehören alle Einnahmen, die nach § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden.
     
    In einer vorausschauenden Betrachtungsweise ist auf der Grundlage eines Zeitjahres (hier: 01.07.2025 - 30.06.2026) das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zu ermitteln. Das zum Zeitpunkt der Prüfung maßgebende monatliche Arbeitsentgelt wird (immer) mit zwölf multipliziert. Regelmäßige Einmalzahlungen (z.B. tarifliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden hinzugerechnet.
     
    Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben bei der Ermittlung außen vor.
     
    Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist immer ein „Jahreswert“, der mit der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze verglichen wird.
     
    Bei der Prüfung, ob das regelmäßige Arbeitsentgelt von Arbeitnehmern die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, ist nach den oben beschriebenen Grundsätzen zu verfahren. Die Ermittlung erfolgt stets zukunftsbezogen.
     
    Da nach Ihrer Schilderung das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten wird, tritt zu diesem Zeitpunkt Krankenversicherungsfreiheit ein. Bei Nutzung des „Firmenzahlerverfahrens“ erfolgt die Abrechnung und Meldung mit dem Beitragsgruppenschlüssel „9111“ (Personengruppenschlüssel „101“). Aufgrund der nun vorliegenden Krankenversicherungsfreiheit wäre eine Wechsel in die private Krankenversicherung theoretisch möglich.  
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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