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  • 01
    Überprüfung JAEG, wenn AG Wechsel im lfd. Jahr erfolgte

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir haben einen Mitarbeiter, der zum 01.12.2025 bei uns neu angefangen hat.

    Vom Entgelt her würde er über die monatliche BBG kommen.


    Um in die freiwillige/private KV zu kommen, muss die Überschreitung im laufenden Jahr sein + vorausschauend für das nächste Jahr.


    Muss hier eine Überprüfung erfolgen, inwieweit der Mitarbeiter bei seinem vorherigen AG über die moantliche BBG gekommen ist bzw. wie hoch sein SVpflichtiges Bruttoentgelt war, um eine Überprüfung vorzunehmen, inwieweit er Gesamtbetrachtet dieses Jahr die JAEG überschritten hat oder nicht oder ist hier rein regulär das Entgelt in inserem Beschäftigungsverhältnis heranzuziehen, sprich 1/12 für 2025?


    Danke Vorab.

    --> welche Nachweise müsste er uns hierzu vorlegen?


    Unsere Fragestellung kommt auf, da wir auf unsere Wiedervorlage die Überprüfung der JAEG im allgemeinen vorliegen haben.

     

  • 02
    RE: Überprüfung JAEG, wenn AG Wechsel im lfd. Jahr erfolgte

    Hallo AbrechnungsstelleLHSCRH,
     
    der Arbeitgeber hat die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, zu Beginn der Beschäftigung, bei jeder Veränderung des Entgelts und jeweils am Beginn eines neuen Kalenderjahres im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise vorzunehmen.
     
    Zum „regelmäßigen“ Jahresarbeitsentgelt gehören alle Einnahmen, die nach § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden.
     
    In einer vorausschauenden Betrachtungsweise ist auf der Grundlage eines Zeitjahres (hier: 01.12.2025 - 30.11.2026) das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zu ermitteln. Das zum Zeitpunkt der Prüfung maßgebende monatliche Arbeitsentgelt wird (immer) mit zwölf multipliziert. Regelmäßige Einmalzahlungen (z.B. tarifliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden hinzugerechnet.
     
    Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben bei der Ermittlung außen vor.
     
    Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist immer ein „Jahreswert“, der mit der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze (2025: 73.800,00 €; 2026: 77.400,00 €) verglichen wird. Die Ermittlung erfolgt stets zukunftsbezogen.
     
    Da nach Ihrer Schilderung das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze bei Beginn der Beschäftigung überschreiten wird, tritt zu diesem Zeitpunkt Krankenversicherungsfreiheit ein.
     
    Zum Jahreswechsel 2025/2026 ist nach den oben beschriebenen Grundsätzen eine erneute  Prüfung durchzuführen.

    Überschreitet das regelmäßige Arbeitsentgelt im Kalenderjahr 2026 die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze unterliegt die Beschäftigung weiterhin der Krankenversicherungsfreiheit.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Überprüfung JAEG, wenn AG Wechsel im lfd. Jahr erfolgte

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    vielen Dank für die Hilfestellung.


    Im Mai 2026 steht die nächste Tariferhöhung an.

    Ist diese im Vorfeld auch bereits für die Hochrechnung fest mit einzubeziehen oder ist hier erst der Zeitpunkt der tatsächlichen Umsetzung (wie bei Beurteilung im Übergangsbereich) ausschlaggebend?


    Wir haben bereits am 10.12.2025 die Abrechnung und mir ist noch nicht bekannt, inwieweit der Mitarbeiter sich freiwillig/privat versichern lassen will.


    Kann ich die Umstellung hierzu auch rückwirkend vornehmen, wenn er mir diese Info nach der Abrechnung zukommen lässt?


    Wenn die JAEG für das Jahr 2026 mit vorausschauender Betrachtung nicht überschritten wird, gibt es Besonderheiten, die zu beachten sind, wenn der Mitarbeiter wieder gesetzlich versichert ist?


    Welche Grundlage an JAEG nehme ich, wenn ich die Hochrechnung für die Zeit ab 01.12.2025 - 30.11.2026 mache. Sind die Rechenwerte für 2025 heranzuziehen, um eine Beurteilung für den 01.12.2025 vorzunehmen, inwieweit der MA freiwillig versichert wäre? Eine Einschätzung wurde lediglich auf Basis der BBG vorgenommen.

  • 04
    RE: Überprüfung JAEG, wenn AG Wechsel im lfd. Jahr erfolgte

    Hallo AbrechnungsstelleLHSCRH,
     
    wie wir Ihnen bereits mitgeteilt haben, ist im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise auf der Grundlage eines Zeitjahres (hier: 01.12.2025 - 30.11.2026) das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zu ermitteln, welches mit der zum Zeitpunkt der Beurteilung gültigen Jahresarbeitsentgeltgrenze (2025: 73.800,00 €) verglichen wird.
     
    Bei Aufnahme einer krankenversicherungsfreien Beschäftigung besteht eine Frist von bis zu drei Monaten, in der die betreffende Person den Arbeitgeber über die neu gewählte Krankenkasse (privat oder gesetzlich) zu informieren hat.
     
    Wird der seit 01.12.2025 krankenversicherungsfrei beschäftigte Arbeitnehmer durch Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze wieder krankenversicherungspflichtig, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sich von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).     
     
    Die ab Mai 2026 anstehende Tariferhöhung löst nach der in unserer ersten Antwort beschriebenen Vorgehensweise ab diesem Zeitpunkt einen neue Jahresfrist für die Beurteilung (hier: 01.05.2026 bis 30.04.2027) aus. Die Tariferhöhung hat hier keine Auswirkung auf den Status, sofern bei dem Mitarbeiter bereits Krankenversicherungsfreiheit besteht.  
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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